Was das Landgericht entschieden hat

Ein angestellter Bereichsleiter eines Logistikzentrums wurde wegen eines Vorwurfs im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen als Beschuldigter geführt. Das Amtsgericht erlaubte die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der Arbeitgebergesellschaft. Der Bereichsleiter legte durch seinen Verteidiger Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein.

Er bestritt unter anderem einen ausreichenden Tatverdacht und die Verhältnismäßigkeit. Das Landgericht prüfte diese Einwände inhaltlich jedoch nicht. Es verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der Bereichsleiter durch die angegriffene Durchsuchungsanordnung nicht in eigenen Rechten betroffen war. Die durchsuchten Räume waren der Gesellschaft und nicht seiner Privatsphäre zugeordnet.

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15.10.2026 – 12 Qs 69/26

Warum der richtige Beschwerdeführer entscheidend ist

Eine Beschwerde nach § 304 StPO setzt eine eigene rechtliche Betroffenheit voraus. Bei Geschäftsräumen einer juristischen Person betrifft die Durchsuchung grundsätzlich deren geschützte räumliche Sphäre. Auch wer dort arbeitet und persönlich beschuldigt wird, kann nicht ohne Weiteres die Rechte der Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen.

Deshalb muss vor einem Rechtsmittel geklärt werden, in wessen Namen es eingelegt wird und welche Rechtsposition betroffen ist. Für ein Unternehmen und einen einzelnen Beschuldigten können unterschiedliche Interessen bestehen. Eine abgestimmte Vertretung setzt voraus, dass diese Interessen geprüft und mögliche Konflikte berücksichtigt werden.

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15.10.2026 – 12 Qs 69/26 · § 304 StPO – Beschwerdeberechtigung

Wann eigene Rechte gesondert zu prüfen sind

Das Gericht schloss ein persönliches Beschwerderecht nicht für jede denkbare Durchsuchung am Arbeitsplatz aus. Es verwies auf die mögliche Zuordnung durchsuchter Räume zur Privatsphäre einer natürlichen Person. Ob das bei Ihnen der Fall ist, lässt sich nicht allein aus Ihrer Stellenbezeichnung oder daraus ableiten, dass Sie einen Raum regelmäßig nutzen.

Auch die Mitnahme eines eigenen Mobiltelefons oder persönlicher Unterlagen wirft andere Fragen auf als die Anordnung zur Durchsuchung der Firmenräume. Durchsuchungsbeschluss, tatsächliche Durchführung und Sicherstellung oder Beschlagnahme müssen deshalb getrennt betrachtet werden. Welche gerichtliche Entscheidung nach § 98 StPO in Betracht kommt, hängt von der konkreten Maßnahme ab.

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15.10.2026 – 12 Qs 69/26 · § 98 StPO – Gerichtliche Entscheidung über Beschlagnahme

Was Sie nach der Durchsuchung festhalten sollten

Bewahren Sie den Durchsuchungsbeschluss und das Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände auf. § 107 StPO sieht auf Verlangen bestimmte schriftliche Mitteilungen und ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände vor. Notieren Sie außerdem, welche Räume tatsächlich durchsucht wurden und wem betroffene Geräte oder Unterlagen gehören.

Als Beschuldigter dürfen Sie zur Sache schweigen und einen Verteidiger hinzuziehen. Machen Sie keine vorschnellen Erklärungen, um die Maßnahme vor Ort zu rechtfertigen oder zu erklären. Verändern oder vernichten Sie keine Unterlagen. Für eine sachgerechte Prüfung sind unveränderte Dokumente und eine genaue Beschreibung des Ablaufs hilfreich.

§ 107 StPO – Bescheinigung und Verzeichnis nach Durchsuchung · § 136 StPO – Rechte des Beschuldigten

Was eine Beschwerde leisten kann und was nicht

Ein Rechtsmittel kann nur innerhalb der jeweils eröffneten Verfahrensmöglichkeiten geprüft werden. Die bloße Einlegung einer Beschwerde stoppt eine Maßnahme grundsätzlich nicht automatisch. § 307 StPO regelt die fehlende aufschiebende Wirkung und die Möglichkeit einer angeordneten Aussetzung. Eine bereits beendete Durchsuchung verlangt zudem eine Prüfung des noch verfolgbaren Rechtsschutzziels.

Der Nürnberger Beschluss hat weder die Schuld des Bereichsleiters festgestellt noch den Tatverdacht oder die Verhältnismäßigkeit abschließend gebilligt. Für Ihre Verteidigung bleibt deshalb entscheidend, die Ermittlungsakte zu kennen und den passenden Rechtsbehelf auf die tatsächlich betroffenen Rechte auszurichten. Wir prüfen dafür zunächst Beschluss, Protokolle und den Stand des Verfahrens.

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15.10.2026 – 12 Qs 69/26 · § 307 StPO – Keine automatische Aussetzung

Für das erste Gespräch

Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung.

  • Durchsuchungsbeschluss und gegebenenfalls Beschlagnahmebeschluss
  • Durchsuchungsprotokoll und Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände
  • Unterlagen zur Zuordnung betroffener Räume und Geräte
  • Schreiben von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht
  • Bisherige Rechtsmittel und gerichtliche Antworten

Bitte senden Sie vertrauliche Unterlagen erst nach Absprache mit der Kanzlei.

Entscheidung und rechtliche Grundlagen

Die Entscheidung betrifft den beschriebenen Sachverhalt. Wie sie sich auf Ihr Anliegen auswirkt, klären wir anhand Ihrer Unterlagen.

Akteneinsicht und Verteidigung im Ermittlungsverfahren prüfen