Warum die Geldstrafe vor dem BayObLG keinen Bestand hatte

Das Amtsgericht hatte wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt. Auf die Berufung des Angeklagten setzte das Landgericht stattdessen 120 Tagessätze zu je 75 Euro fest, rechnerisch 9.000 Euro. Es ging davon aus, dass die Berufung wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt worden war. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein.

Das BayObLG hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidend war zunächst, dass notwendige Feststellungen zur Alkoholisierung und zur Schuldfähigkeit fehlten. Der Angeklagte hatte sich auf eine alkoholbedingte Erinnerungslücke berufen. Diese Lücke in den Feststellungen betraf bereits die Frage, ob die Berufungsbeschränkung wirksam war. Das Gericht setzte selbst keine neue endgültige Strafe fest.

BayObLG, Urteil vom 13.04.2026 – 203 StRR 223/26

Kurze Freiheitsstrafe: gesetzliche Ausnahme, keine automatische Geldstrafe

Nach § 47 Abs. 1 StGB darf das Gericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur unter besonderen Umständen verhängen, die in der Tat oder der Persönlichkeit liegen und eine solche Strafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Die Vorschrift verlangt deshalb eine konkrete Prüfung. Sie enthält keinen allgemeinen Anspruch darauf, jede kurze Freiheitsstrafe in Geld umzuwandeln.

Grundlage der Strafzumessung bleibt nach § 46 StGB die Schuld. Unter anderem Tatablauf, Beweggründe, Vorleben und Verhalten nach der Tat können relevant sein. Im besprochenen Urteil verlangte das BayObLG genauere Feststellungen zum eigenen Tatbeitrag und zu verwerteten Vorstrafen. Auch eine inzwischen eingetretene Stabilisierung des Angeklagten sollte gegebenenfalls in die Würdigung eingehen.

§ 47 StGB – Kurze Freiheitsstrafe als Ausnahme · § 46 StGB – Strafzumessung · BayObLG, Urteil vom 13.04.2026 – 203 StRR 223/26

Was gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Freiheitsstrafe beantragt?

Der Antrag der Staatsanwaltschaft legt die Entscheidung des Gerichts nicht verbindlich fest. Verhängt das Gericht trotz eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Freiheitsstrafe eine Geldstrafe, verlangt § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO jedoch eine besondere Begründung. Allgemeine Wendungen ohne Bezug zum konkreten Fall reichen nach dem Hinweis des BayObLG dafür nicht aus.

Diese Ausführungen waren ergänzende Hinweise für das weitere Verfahren. Der vorrangige Aufhebungsgrund lag in den fehlenden Feststellungen zur Schuldfähigkeit. Für die Verteidigung bedeutet das praktisch: Günstige Umstände sollten konkret belegt und in die Verhandlung eingebracht werden. Eine nachvollziehbare Begründung schützt das Ergebnis besser als ein bloßer Hinweis, eine Geldstrafe erscheine ausreichend.

§ 267 Abs. 3 StPO – Begründung der Strafe · BayObLG, Urteil vom 13.04.2026 – 203 StRR 223/26

Vor einer Beschränkung des Rechtsmittels den ganzen Fall prüfen

Eine Beschränkung auf die Strafe kann sinnvoll erscheinen, wenn der Tatvorwurf nicht mehr angegriffen werden soll. Ob sie wirksam ist, hängt jedoch von einer tragfähigen Grundlage für die getrennte Prüfung ab. Im BayObLG-Fall konnten die offenen Fragen zur Schuldfähigkeit nicht einfach ausgeklammert werden. Eine behauptete Erinnerungslücke belegt für sich genommen weder Schuldunfähigkeit noch eine bestimmte Blutalkoholkonzentration.

Auch das Risiko einer ungünstigeren Entscheidung muss fallbezogen geprüft werden. Die gesetzlichen Verschlechterungsverbote bei Berufung und Revision hängen insbesondere davon ab, wer das Rechtsmittel eingelegt hat und in welcher Richtung. Hier war die Staatsanwaltschaft gegen das Berufungsurteil vorgegangen. Aus dem Urteil lässt sich daher kein allgemeiner Satz ableiten, ein eigenes Rechtsmittel führe regelmäßig zu einer höheren Strafe.

BayObLG, Urteil vom 13.04.2026 – 203 StRR 223/26 · § 331 StPO – Verschlechterungsverbot bei Berufung · § 358 StPO – Zurückverweisung und Verschlechterungsverbot

Geldstrafe prüfen und die richtige Frist sichern

Bei einer Geldstrafe sind die Anzahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes zu unterscheiden. Nach § 40 StGB orientiert sich die Tagessatzhöhe an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Entscheidung zwischen Geld- und Freiheitsstrafe ist eine andere Frage. Für eine gezielte Prüfung sind deshalb sowohl Unterlagen zum Tatvorwurf als auch Einkommensnachweise und relevante persönliche Entwicklungen hilfreich.

Das besprochene Urteil betrifft ein Berufungs- und Revisionsverfahren, keinen Strafbefehl. Wenn Ihnen stattdessen ein Strafbefehl zugestellt wurde, gilt für den Einspruch nach § 410 StPO grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung. Lassen Sie den Zustelltag, den Umfang eines möglichen Einspruchs und die Folgen gesondert prüfen. Die Anfrage über unsere Fallseite wahrt diese gerichtliche Frist allein nicht.

§ 40 StGB – Geldstrafe und Tagessätze · § 410 StPO – Einspruch gegen Strafbefehl

Für das erste Gespräch

Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung.

  • Urteil oder Strafbefehl einschließlich Zustellnachweis
  • Ladung, Anklage und bisherige Rechtsmittelschreiben
  • Vorhandene Angaben zu Anträgen der Staatsanwaltschaft
  • Aktuelle Nachweise zu Einkommen und wirtschaftlichen Verhältnissen
  • Belege zu relevanten Entwicklungen seit der Tat, etwa Arbeit oder Behandlung

Bitte senden Sie vertrauliche Unterlagen erst nach Absprache mit der Kanzlei.

Entscheidung und rechtliche Grundlagen

Die Entscheidung betrifft den beschriebenen Sachverhalt. Wie sie sich auf Ihr Anliegen auswirkt, klären wir anhand Ihrer Unterlagen.

Strafbefehl, Geldstrafe und Einspruchsfrist prüfen