Welche Vereinbarung das Landgericht geprüft hat

Eine enterbte Tochter verlangte von der Witwe ihres Vaters Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung. Die Witwe war zur Hälfte Miterbin. Der Vater hatte ihr zu Lebzeiten verschiedene Vermögenswerte zugewendet. In einer noch zu Lebzeiten des Vaters geschlossenen späteren Abmachung sollten frühere Geschenke pauschal als Gegenleistung für jahrzehntelange Unterstützung und Pflege behandelt werden.

Das LG Stuttgart ließ diese Vereinbarung die festgestellten Schenkungen nicht beseitigen. Es sprach der Tochter neben dem gewöhnlichen Pflichtteil auch eine Pflichtteilsergänzung zu. Der Rechtsstreit betraf außerdem weitere Nachlasspositionen. Der gesamte zugesprochene Betrag beruhte daher nicht allein auf der Frage der Pflegevergütung. Die Rechtskraft des Urteils ist aus der geprüften Fundstelle nicht gesichert.

LG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2026 – 7 O 164/24

Eine spätere Entgeltvereinbarung ist nicht generell ausgeschlossen

Für die Pflichtteilsergänzung kommt es darauf an, ob Vermögen ganz oder teilweise unentgeltlich übertragen wurde. Eine echte Vergütung ist anders zu behandeln als ein Geschenk. Dabei ist eine spätere Vertragsänderung noch zu Lebzeiten des Schenkers grundsätzlich möglich. Der BGH hat bereits im Urteil vom 14. Februar 2007 entschieden, dass ein zunächst verschenktes Grundstück durch eine solche spätere vollständige Entgeltabrede aus der Pflichtteilsergänzung herausfallen kann.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede spätere Bezeichnung als Pflegevergütung genügt. Vereinbarter Inhalt, wirtschaftlicher Wert und rechtliche Umsetzung müssen geprüft werden. Bei einer nur teilweise entgeltlichen Übertragung kann ein Schenkungsanteil verbleiben. Auch der BGH-Fall von 2007 endete mit einer Zurückverweisung zur weiteren Klärung der Bewertung.

BGH, Urteil vom 14.02.2007 – IV ZR 258/05 · § 2325 BGB – Pflichtteilsergänzung · § 516 BGB – Schenkung

Warum die pauschale Pflegeabrede hier scheiterte

Aus der Vereinbarung ließ sich nach Auffassung des LG Stuttgart nicht hinreichend bestimmen, welche früheren Zuwendungen welcher Gegenleistung zugeordnet waren. Das war entscheidend, um ein angemessenes Entgelt von einer teilweise unentgeltlichen Leistung unterscheiden zu können. Nicht jede von den Beteiligten als Geschenk verstandene Zahlung war tatsächlich eine Schenkung aus dem Vermögen des Verstorbenen.

Ebenso unklar blieb, welche Pflege- und sonstigen Leistungen abgegolten werden sollten. Vergangene Tätigkeiten und eine verbindlich übernommene künftige Pflege sind zu unterscheiden. Eine solche künftige Verpflichtung enthielt die geprüfte Abrede nach dem Gericht nicht. Das Urteil besagt ausdrücklich nicht, dass die Witwe keine Pflege geleistet hätte. Das Gericht erkannte überdurchschnittliche Pflege an, hielt die konkrete pauschale Vertragsgestaltung aber für unzureichend.

LG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2026 – 7 O 164/24

Was Pflichtteilsberechtigte und Erben zusammentragen sollten

Pflichtteilsberechtigte sollten zunächst die einzelnen Übertragungen und die behauptete Gegenleistung klären: Was wurde wann zugewendet, welche Vereinbarung wurde später geschlossen und welche Pflege soll damit vergütet worden sein? Die gesetzlichen Auskunftsrechte gegen den Erben können bei der Aufklärung helfen. Ein bloßer Verdacht ersetzt den Nachweis eines Anspruchs nicht.

Erben und Empfänger sollten Vereinbarungen, Kontobelege, Leistungszeiträume und bereits gezahlte Vergütungen sichern. Die Beweislast für die Unentgeltlichkeit liegt grundsätzlich beim Pflichtteilsberechtigten. Wer sich auf eine Gegenleistung beruft und die maßgeblichen Umstände kennt, muss sie jedoch konkret darlegen. Im Stuttgarter Verfahren hatte die Beklagte dazu die Abmachung vorgelegt. Das Gericht sah den Beweis der Klägerin dennoch als geführt an.

LG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2026 – 7 O 164/24 · § 2314 BGB – Auskunft des Erben

Welche Grenzen für die Berechnung bleiben

Die Pflichtteilsergänzung ist eine wertmäßige Ergänzung des Pflichtteils. Sie bedeutet nicht automatisch, dass jedes Geschenk zurückgegeben werden muss. Zuwendungen, Gegenleistungen und mögliche Schenkungsanteile sind einzeln zu prüfen. Ein objektiver Wertunterschied allein macht eine Vereinbarung noch nicht in jedem Fall zur gemischten Schenkung.

Auch die Zeitregeln unterscheiden sich. Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die Frist des § 2325 Absatz 3 BGB nicht vor Auflösung der Ehe. Deshalb darf eine für Schenkungen an Kinder vereinfachte Zehnjahresrechnung nicht ungeprüft übernommen werden. Unser Pflichtteilsrechner kann die Ausgangsquote veranschaulichen. Ob eine Pflegeabrede wirksam ist und welcher Schenkungswert anzusetzen ist, erfordert eine gesonderte Prüfung.

§ 2325 BGB – Pflichtteilsergänzung · BGH, Urteil vom 14.02.2007 – IV ZR 258/05

Für das erste Gespräch

Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung.

  • Testament oder Erbvertrag und vorhandener Erbnachweis
  • Nachlassverzeichnis und Unterlagen zu den einzelnen Zuwendungen
  • Ursprüngliche Übertragungsvereinbarung und spätere Pflege- oder Entgeltabrede
  • Nachweise zu Pflegezeiträumen, Leistungen und bereits gezahlter Vergütung
  • Bisherige Auskunfts- und Zahlungsaufforderungen

Bitte senden Sie vertrauliche Unterlagen erst nach Absprache mit der Kanzlei.

Entscheidung und rechtliche Grundlagen

Die Entscheidung betrifft den beschriebenen Sachverhalt. Wie sie sich auf Ihr Anliegen auswirkt, klären wir anhand Ihrer Unterlagen.

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