Was im Frankfurter Verfahren schiefging
Nach einem erfolglosen Berufungsverfahren legte der Angeklagte Revision ein. Für diese Instanz wollte er einen anderen Pflichtverteidiger. Er benannte einen bestimmten Anwalt und ausdrücklich nur hilfsweise einen weiteren. Das Landgericht hob die bisherige Bestellung auf, bestellte aber keinen Nachfolger. Die Benennung hielt es für unklar.
Das OLG Frankfurt beanstandete dieses Vorgehen. Es hob die isolierte Entpflichtung auf und gab die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Damit war der bisherige Pflichtverteidiger zunächst wieder bestellt. Den gewünschten neuen Anwalt setzte das OLG nicht selbst ein. Über Schuld oder Freispruch entschied dieser Beschluss ebenfalls nicht.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2026 – 3 Ws 360/26
Für den Wechsel gilt eine eigene kurze Frist
§ 143a Absatz 3 StPO eröffnet für die Revisionsinstanz einen besonderen Wechsel. Der Antrag muss spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist gestellt werden. Zuständig ist das Gericht, dessen Urteil angefochten wird. Der neue Verteidiger muss im Antrag bezeichnet sein und seiner Bestellung darf kein wichtiger Grund entgegenstehen.
Der Beginn dieser Wochenfrist ist nicht pauschal mit dem Tag der Urteilsverkündung oder der Revisionseinlegung gleichzusetzen. Er hängt vom Beginn der Revisionsbegründungsfrist ab. Urteilszustellung und Verfahrensstand müssen deshalb sofort anhand der Unterlagen geprüft werden. Die Fristen für das Einlegen und Begründen der Revision laufen eigenständig. Ein Wechselantrag verlängert sie nicht automatisch.
§ 143a StPO – Aufhebung und Wechsel der Pflichtverteidigung · § 345 StPO – Revisionsbegründung
Wie der neue Verteidiger eindeutig benannt wird
Im entschiedenen Fall enthielt der Antrag eine klare Reihenfolge: zuerst Anwalt B, nur hilfsweise Anwalt C. Das OLG sah darin keine unbestimmte Auswahl mehrerer gleichrangiger Personen. Wer einen Ersatz benennen möchte, sollte deshalb deutlich machen, welcher Anwalt vorrangig gewünscht ist.
Praktisch sollte vor dem Antrag geklärt werden, ob der gewünschte Rechtsanwalt das Verfahren rechtzeitig übernehmen kann und ob Interessenkonflikte bestehen. Das Gericht muss die Voraussetzungen seiner Bestellung prüfen. Eine eindeutige Benennung allein garantiert noch nicht die Beiordnung. Für diesen besonderen Wechselweg ist aber nicht zusätzlich ein endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis zum bisherigen Verteidiger erforderlich.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2026 – 3 Ws 360/26 · § 143a StPO – Aufhebung und Wechsel der Pflichtverteidigung
Warum die bisherige Beiordnung nicht einfach entfallen darf
Der gesetzliche Wechsel verbindet die Aufhebung der bisherigen Bestellung mit der Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers. Nach dem OLG Frankfurt gehören beide Schritte zusammen. Kann die beantragte neue Bestellung nicht erfolgen, darf das Gericht nicht allein auf dieser Grundlage die alte Beiordnung aufheben und die weitere notwendige Verteidigung ungeklärt lassen.
Für Betroffene bedeutet das: Die Abstimmung über Akten, Zustellungen und die weitere Fristbearbeitung muss den tatsächlichen gerichtlichen Entscheidungen folgen. Eine Anfrage bei einem neuen Anwalt bewirkt noch keinen gerichtlichen Wechsel. Bis die Übernahme rechtlich geklärt ist, sollten laufende Verpflichtungen und Zuständigkeiten ausdrücklich abgestimmt werden.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2026 – 3 Ws 360/26
Was bei einer ablehnenden oder fehlerhaften Entscheidung zählt
Gegen die maßgebliche gerichtliche Entscheidung kommt die sofortige Beschwerde in Betracht. Dafür gilt grundsätzlich eine Woche ab Bekanntmachung. Diese Beschwerdefrist ist von der Wochenfrist für den Wechselantrag zu unterscheiden. Im Frankfurter Fall half dem Angeklagten eine Wiedereinsetzung, weil die unzureichende Rechtsmittelbelehrung für sein Fristversäumnis ursächlich war.
Eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung beseitigt Fristen nicht automatisch. Voraussetzungen, Antrag und Nachholung der versäumten Handlung müssen gesondert geprüft werden. Wer einen problematischen Beschluss erhält, sollte ihn daher sofort mit Bekanntmachungs- oder Zustellnachweis weitergeben. Die Entscheidung eröffnet auch keine jederzeitige freie Austauschmöglichkeit außerhalb der besonderen Voraussetzungen des Revisionswechsels.
§ 311 StPO – sofortige Beschwerde · § 44 StPO – Wiedereinsetzung · § 45 StPO – Antrag und Nachholung
Für das erste Gespräch
Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung.
- Urteil und Zustellnachweise sowie die Erklärung über die Revisionseinlegung
- Beschlüsse zur Pflichtverteidigung einschließlich Rechtsmittelbelehrung und Bekanntmachungsnachweisen
- Bisheriger Wechselantrag und Schriftwechsel über die Übernahme durch einen neuen Verteidiger
Bitte senden Sie vertrauliche Unterlagen erst nach Absprache mit der Kanzlei.
Entscheidung und rechtliche Grundlagen
- OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2026 – 3 Ws 360/26
- § 143a StPO – Aufhebung und Wechsel der Pflichtverteidigung
- § 345 StPO – Revisionsbegründung
- § 311 StPO – sofortige Beschwerde
- § 45 StPO – Wiedereinsetzungsantrag
Die Entscheidung betrifft den beschriebenen Sachverhalt. Wie sie sich auf Ihr Anliegen auswirkt, klären wir anhand Ihrer Unterlagen.
