Warum das LG Wiesbaden den Termin aufhob

In einem Ermittlungsverfahren wegen möglicher Vermögensverschiebungen sollte der Vater der Beschuldigten als zentraler Zeuge richterlich vernommen werden. Er lebte mit einer Demenzerkrankung in einem Seniorenstift. Eine vorausgegangene polizeiliche Vernehmung hatte ihn allerdings noch als klar und orientiert beschrieben.

Am 30. September 2026 bestellte das Amtsgericht einen Pflichtverteidiger, setzte die richterliche Vernehmung auf den 6. Oktober an und schloss die Beschuldigte von der Teilnahme aus. Der Verteidiger bat noch am selben Tag wegen seines Urlaubs bis zum 10. Oktober und zunächst fehlender Akteneinsicht um Verlegung. Das Amtsgericht lehnte ab. Auf die Beschwerde stellte das LG die Rechtswidrigkeit der Terminierung fest und hob den angesetzten Termin auf. Ein neuer Termin war anzusetzen.

LG Wiesbaden, Beschluss vom 06.10.2026 – 3 Qs 51/26 (Entscheidungstext bei beck-online, Zugang kann erforderlich sein)

Welches Recht die Verteidigung bei der richterlichen Vernehmung hat

§ 168c StPO regelt die Anwesenheitsrechte bei richterlichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren. Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen sind grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und der Verteidiger zur Anwesenheit berechtigt. Für Ausschlüsse und für das Unterlassen einer Benachrichtigung gelten gesetzliche Voraussetzungen.

Zugleich bestimmt das Gesetz, dass wegen der Verhinderung eines Anwesenheitsberechtigten kein Anspruch auf Verlegung besteht. Das LG verstand dies nicht als Freibrief, die Teilnahmeinteressen unbeachtet zu lassen. Über die Terminierung muss sachgerecht entschieden werden. Besonders wichtig war hier, dass die Beschuldigte selbst ausgeschlossen und die Mitwirkung ihres Verteidigers bei der Befragung des wesentlichen Zeugen daher von erheblicher Bedeutung war.

§ 168c StPO – Anwesenheit bei richterlichen Vernehmungen · LG Wiesbaden, Beschluss vom 06.10.2026 – 3 Qs 51/26 (Entscheidungstext bei beck-online, Zugang kann erforderlich sein)

Alter und Demenz erfordern eine konkrete Dringlichkeitsprüfung

Die rasche Sicherung einer möglicherweise später nicht mehr verfügbaren Aussage kann für einen frühen Termin sprechen. Im Wiesbadener Fall genügte dem LG aber der pauschale Verweis auf das Alter und die Demenzerkrankung nicht. Aus der Akte ergab sich keine konkret drohende Verschlechterung, die gerade die kurze Verschiebung des Termins ausgeschlossen hätte. Der wenige Wochen zuvor dokumentierte Zustand des Zeugen sprach gegen eine ohne nähere Prüfung angenommene besondere Eile.

Das Gericht hat damit weder eine medizinische Entwarnung für Demenzerkrankungen ausgesprochen noch einen generellen Vorrang von Urlaubsplänen angeordnet. Bei konkreten Anzeichen für einen unmittelbar drohenden Beweisverlust kann die Abwägung anders ausfallen. Zu berücksichtigen waren hier auch der sofort gestellte Antrag, die erst kurz zuvor erfolgte Bestellung und die Vorbereitungsmöglichkeiten der Verteidigung.

LG Wiesbaden, Beschluss vom 06.10.2026 – 3 Qs 51/26 (Entscheidungstext bei beck-online, Zugang kann erforderlich sein)

Welche Angaben einen Verlegungsantrag tragen können

Ein sinnvoller Antrag erläutert konkret, seit wann der Termin bekannt ist, weshalb die Verteidigung verhindert ist und welche Bedeutung ihre Teilnahme gerade bei dieser Vernehmung hat. Hinzu kommen der Stand der Akteneinsicht und tatsächlich mögliche Ersatztermine. Im entschiedenen Fall wurde Akteneinsicht erst am 1. Oktober gewährt, nachdem der Antrag bereits gestellt war.

Der Verteidiger hatte einen Termin ab dem 20. Oktober vorgeschlagen. Das LG hob jedoch hervor, dass auch ein früherer Termin nach seiner Rückkehr ab dem 11. Oktober hätte geprüft werden können. Es sprach somit keinen Anspruch auf einen bestimmten Wunschtermin zu. Die praktische Folgerung ist, konkrete zeitnahe Alternativen anzubieten und ihre Eignung für die Vorbereitung zu erklären.

LG Wiesbaden, Beschluss vom 06.10.2026 – 3 Qs 51/26 (Entscheidungstext bei beck-online, Zugang kann erforderlich sein) · § 147 StPO – Akteneinsicht

Was Sie jetzt für die Verteidigung zusammenstellen sollten

Übermitteln Sie Ihrer Verteidigung die gerichtliche Mitteilung, den Termin und vorhandene Entscheidungen zum Ausschluss von der Vernehmung zeitnah. Wichtig sind außerdem der Zeitpunkt der Benachrichtigung, die bereits beantragte oder gewährte Akteneinsicht und bekannte Gründe für eine besondere Eile. Die Verteidigung kann darauf aufbauend prüfen, ob ein Verlegungsantrag und gegebenenfalls ein Rechtsmittel angezeigt sind.

Ein Antrag oder eine Beschwerde setzt einen angesetzten Termin nicht automatisch außer Kraft. Für Beschwerden regelt dies § 307 StPO. Deshalb muss rechtzeitig geklärt werden, ob das Gericht tatsächlich verlegt oder die Durchführung ausgesetzt hat. Der Wiesbadener Beschluss betrifft die konkrete Terminierung. Er entschied weder über die Schuld der Beschuldigten noch über ein späteres Beweisverwertungsverbot.

§ 307 StPO – Keine automatische Aussetzung · LG Wiesbaden, Beschluss vom 06.10.2026 – 3 Qs 51/26 (Entscheidungstext bei beck-online, Zugang kann erforderlich sein)

Für das erste Gespräch

Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung.

  • Gerichtliche Terminmitteilung und Zeitpunkt ihres Zugangs
  • Beschluss über einen Ausschluss von der Vernehmung, soweit vorhanden
  • Bisheriger Verlegungsantrag und gerichtliche Antwort
  • Unterlagen zum Stand der Akteneinsicht und zur Bestellung der Verteidigung
  • Konkrete Angaben zur Verhinderung und zu möglichen Ersatzterminen

Bitte senden Sie vertrauliche Unterlagen erst nach Absprache mit der Kanzlei.

Entscheidung und rechtliche Grundlagen

Die Entscheidung betrifft den beschriebenen Sachverhalt. Wie sie sich auf Ihr Anliegen auswirkt, klären wir anhand Ihrer Unterlagen.

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