Welche Entnahmen das OLG München beanstandete

Ein als Testamentsvollstrecker eingesetzter Rechtsanwalt und Notar hatte vom Nachlasskonto unter anderem rund 177.000 Euro und weitere rund 98.000 Euro an sich überwiesen. Er berief sich auf Vergütung, frühere Vollmachten und anwaltliche Leistungen. Das Nachlassgericht hatte Pflichtverletzungen gesehen, die Entlassung aber zunächst abgelehnt.

Das OLG hob diese Entscheidung auf und entließ den Testamentsvollstrecker. Die umfangreichen Entnahmen waren zu den jeweiligen Zeitpunkten nicht durch fällige Vergütungsansprüche und ganz überwiegend auch nicht durch Aufwendungsersatz gedeckt. Für die Beantragung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erkannte der Senat allerdings einen gesonderten Aufwendungsersatzbetrag an. Nicht jede einzelne Rechnung war deshalb unberechtigt.

OLG München, Beschluss vom 13.10.2026 – 33 Wx 312/25 e

Vergütung ist nicht dasselbe wie sofortige Auszahlung

Nach § 2221 BGB kann ein Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Ob und wann er Geld entnehmen darf, ist eine weitere Frage. Im entschiedenen Fall war eine Abwicklung des Nachlasses angeordnet. Eine abweichende Fälligkeitsregelung bestand nicht und die Abwicklung war bei den Entnahmen noch nicht abgeschlossen.

Das Gericht unterschied ausdrücklich die reine Abwicklung von einer länger dauernden Verwaltungsvollstreckung. Ob auch bei einer reinen Abwicklung nach Konstituierung, also nach hinreichender Ordnung und Klärung des Nachlasses, eine frühere Teilvergütung möglich sein kann, ließ das Gericht offen. Hier fehlten bei den Entnahmen sowohl ein vorgelegtes Nachlassverzeichnis als auch die Erbschaftsteuererklärung. Eine Vergütungstabelle kann eine vom Erblasser nicht angeordnete und mit dem Erben nicht vereinbarte vorzeitige Fälligkeit nicht einfach ersetzen. Daraus folgt kein allgemeines Verbot jeder Abschlags- oder Teilzahlung.

OLG München, Beschluss vom 13.10.2026 – 33 Wx 312/25 e · § 2221 BGB – Vergütung

Dürfen zusätzlich Anwaltsgebühren verlangt werden?

Ein Testamentsvollstrecker, der zugleich Rechtsanwalt ist, darf die normale Nachlassabwicklung nicht allein wegen seines Berufs noch einmal als gesondertes Anwaltsmandat abrechnen. Das OLG stellte darauf ab, ob ein nicht anwaltlicher Testamentsvollstrecker für die konkrete Aufgabe einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte oder hätte einschalten müssen. Eine notwendige Prozessführung kann anders zu beurteilen sein als gewöhnliche Korrespondenz oder Büroarbeit.

Für die Prüfung müssen die Rechnungen daher nachvollziehbar erkennen lassen, welche Leistung wann und auf welcher Grundlage erbracht wurde. Allgemeine Hinweise auf Beratung oder eine frühere Vollmacht reichten im entschiedenen Fall nicht aus. Ob notwendige Aufwendungen ersatzfähig sind, hängt außerdem von den Anordnungen des Erblassers und den konkreten Umständen ab.

OLG München, Beschluss vom 13.10.2026 – 33 Wx 312/25 e

Wann ein Entlassungsantrag Aussicht haben kann

Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigem Grund entlassen. Das Gesetz nennt etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Im Münchener Fall wogen die wiederholten erheblichen Entnahmen so schwer, dass die Entlassung nach einer Gesamtbetrachtung geboten war. Ein bereits endgültig eingetretener Vermögensschaden war dafür nicht erforderlich.

Ein Erbe kann einen unliebsamen Testamentsvollstrecker aber nicht nach Belieben austauschen. Dieser soll den Willen des Erblassers unabhängig umsetzen. Persönliche Spannungen, unbegründetes Misstrauen oder einzelne unbedeutende Anlässe reichen deshalb nicht ohne Weiteres. Zu prüfen sind konkrete Pflichtverletzungen, ihre Schwere, eine Gefährdung des Nachlasses und mögliche entlastende Umstände.

OLG München, Beschluss vom 13.10.2026 – 33 Wx 312/25 e · § 2227 BGB – Entlassung des Testamentsvollstreckers

Welche Schritte für Erben jetzt sinnvoll sind

Stellen Sie Testament oder Erbvertrag, Nachlassverzeichnis, Kontoauszüge und Rechnungen zusammen. Ordnen Sie jeder beanstandeten Entnahme Datum, Betrag, Empfänger und angegebene Grundlage zu. Auskunft und Rechenschaft des Testamentsvollstreckers können sich gegenüber dem Erben aus §§ 2218 und 666 BGB ergeben. Eine fehlende nachvollziehbare Abrechnung sollte konkret angesprochen werden.

Wir prüfen mit Ihnen, welche Auskünfte benötigt werden und ob ein Entlassungsantrag beim Nachlassgericht tragfähig ist. Die Entlassung ist von der Rückforderung von Geld oder möglichen Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden. Der Beschluss spricht dem Erben nicht automatisch einen Zahlungsbetrag zu. Auch Pflichtteilsforderungen gegen den Erben bleiben ein gesondertes Thema. Unser Pflichtteilsrechner berechnet keine Testamentsvollstreckervergütung.

§ 2218 BGB – Auskunft und Rechenschaft · § 666 BGB – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht · OLG München, Beschluss vom 13.10.2026 – 33 Wx 312/25 e

Für das erste Gespräch

Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung.

  • Testament oder Erbvertrag und Testamentsvollstreckerzeugnis
  • Nachlassverzeichnis und bisherige Rechnungslegung
  • Kontoauszüge mit den beanstandeten Entnahmen
  • Vergütungsvereinbarungen und einzelne Rechnungen
  • Bisherige Auskunftsverlangen und Antworten

Bitte senden Sie vertrauliche Unterlagen erst nach Absprache mit der Kanzlei.

Entscheidung und rechtliche Grundlagen

Die Entscheidung betrifft den beschriebenen Sachverhalt. Wie sie sich auf Ihr Anliegen auswirkt, klären wir anhand Ihrer Unterlagen.

Pflichtteilsforderungen gegen den Nachlass als Erbe prüfen lassen

Pflichtteilsrechner ohne Anmeldung nutzen