Was war im Fall des LAG Köln vereinbart?
Eine langjährig beschäftigte Arbeitnehmerin erhielt seit August 2023 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Zuvor hatten die Parteien eine Änderung ihrer Arbeitszeit vereinbart. Im Änderungsvertrag stand, dass sie ab August weiterbeschäftigt werde. Zugleich galt weiterhin der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, kurz TV-L.
Als die Arbeitnehmerin im Jahr 2025 die für sie geltende Regelaltersgrenze erreichte, setzte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht fort. Sie meinte, der Vertrag von 2023 habe ein neues Arbeitsverhältnis ohne diese Altersgrenze geschaffen. Das LAG Köln folgte ihr nicht. Ihre Klage auf Fortbestand über den Juli 2025 hinaus blieb erfolglos.
LAG Köln, Urteil vom 18.08.2026 – 7 SLa 90/26 (Entscheidungstext, Beck-Zugang erforderlich)
Warum die frühere Rente den Vertrag noch nicht beendete
§ 33 Absatz 1 Buchstabe a TV-L knüpft an das gesetzlich festgelegte Alter für die Regelaltersrente an. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine andere Rentenart. Dass die Arbeitnehmerin diese Rente schon früher beziehen konnte, zog das tarifliche Vertragsende deshalb nicht nach vorne.
Für die praktische Prüfung sind zwei Zeitpunkte auseinanderzuhalten: der Beginn des tatsächlichen Rentenbezugs und das vertraglich maßgebliche Beendigungsdatum. Ein Rentenbescheid allein beantwortet die arbeitsrechtliche Frage nicht. Umgekehrt kann eine wirksame Altersgrenze das Arbeitsverhältnis beenden, ohne dass dafür noch eine Kündigung ausgesprochen werden muss.
§ 33 TV-L – Beendigung des Arbeitsverhältnisses · § 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Warum die Vertragsänderung keine dauerhafte Fortsetzung zusicherte
Die Arbeitnehmerin ging davon aus, ihr bisheriger Vertrag sei bereits mit dem früheren Rentenbeginn beendet worden. Daraus leitete sie ab, dass die anschließende Beschäftigung auf einem neuen Vertrag beruhen müsse. Genau dieser Ausgangspunkt traf nach Auffassung des Gerichts nicht zu: Das bisherige Arbeitsverhältnis war 2023 weitergelaufen.
Die Änderung der Arbeitszeit beseitigte die weiterhin vereinbarte TV-L-Altersgrenze nicht. Auch das Wort Weiterbeschäftigung genügte in diesem Zusammenhang nicht für eine Zusage über das spätere Regelalter hinaus. Deshalb sollte eine gewünschte Verlängerung den konkreten Endtermin und die betroffene Altersgrenzenregelung eindeutig erfassen.
LAG Köln, Urteil vom 18.08.2026 – 7 SLa 90/26 (Entscheidungstext, Beck-Zugang erforderlich)
Was Sie vor einem behaupteten Vertragsende klären sollten
Legen Sie Arbeitsvertrag und sämtliche Nachträge nebeneinander. Prüfen lassen sollten Sie, welcher Tarifvertrag einbezogen ist, welche Rentenart vorliegt und auf welches Datum sich der Arbeitgeber beruft. Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen darf dabei nicht mit einer Erwerbsminderungsrente gleichgesetzt werden. Für diese können andere Vertrags- und Tarifregeln gelten.
§ 41 Absatz 1 Satz 3 SGB VI ermöglicht unter seinen Voraussetzungen, eine vereinbarte Beendigung bei Erreichen der Regelaltersgrenze während des laufenden Arbeitsverhältnisses einvernehmlich hinauszuschieben. Daraus entsteht kein allgemeiner Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers. Wird stattdessen ein Aufhebungsvertrag angeboten, sollten Ende, Vergütung und mögliche weitere Folgen vor einer Unterschrift gemeinsam geprüft werden.
§ 41 SGB VI – Altersrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Grenzen des Urteils und die Fristen für Ihre Prüfung
Das Urteil betrifft die konkret einbezogene TV-L-Regelung und den ausgelegten Änderungsvertrag. Andere Tarifverträge und abweichende individuelle Zusagen können zu einem anderen Ergebnis führen. Die Entscheidung belegt weder einen allgemeinen Anspruch auf Weiterarbeit nach dem Regelalter noch ein automatisches Vertragsende bei jedem Rentenbezug.
Lassen Sie ein angekündigtes Vertragsende frühzeitig prüfen. Bei einer Klage gegen die Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung kann die Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG maßgeblich sein. Dass im Kölner Fall über das Bestehen einer Altersgrenzenvereinbarung mit einer allgemeinen Feststellungsklage gestritten wurde, ist keine allgemeine Erlaubnis, solche Streitigkeiten ohne Fristdruck aufzuschieben.
Für das erste Gespräch
Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung.
- Arbeitsvertrag, sämtliche Nachträge und die in Bezug genommenen Tarifregelungen
- Rentenbescheid mit Rentenart und Beginn sowie Mitteilung des Arbeitgebers zum Vertragsende
- Schriftwechsel über Teilzeit, Weiterbeschäftigung oder eine angebotene Aufhebungsvereinbarung
Bitte senden Sie vertrauliche Unterlagen erst nach Absprache mit der Kanzlei.
Entscheidung und rechtliche Grundlagen
- LAG Köln, Urteil vom 18.08.2026 – 7 SLa 90/26 (Entscheidungstext, Beck-Zugang erforderlich)
- § 33 TV-L – Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- § 41 SGB VI – Altersrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- § 17 TzBfG – Befristungskontrolle
Die Entscheidung betrifft den beschriebenen Sachverhalt. Wie sie sich auf Ihr Anliegen auswirkt, klären wir anhand Ihrer Unterlagen.
