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Stand: 16.10.2026
Google-Rezensionen lesenAufhebungsvertrag · Arbeitnehmer
Ein Aufhebungsvertrag beendet Ihr Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Entscheidend ist das gesamte Angebot: Was erhalten Sie, welche Ansprüche geben Sie auf und wie überbrücken Sie die Zeit bis zur nächsten Beschäftigung? Wir prüfen den Entwurf und besprechen Ihre Möglichkeiten vor einer Unterschrift.
Mo–Fr, 9–16 Uhr · Termine nach Vereinbarung

Den Auftrag und die Kosten besprechen wir vor einer Beauftragung mit Ihnen.
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Mit wenigen Eckdaten erhalten Sie sofort einen unverbindlichen Bruttovergleichswert. Anschließend können Sie selbst entscheiden, ob Sie eine persönliche Prüfung wünschen.
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Sie ist ein unverbindlicher Bruttovergleichswert. Sie zeigt weder einen zugesagten Betrag noch einen automatisch bestehenden Anspruch. Eine Verhandlung, ein Sozialplan oder ein Tarifvertrag kann zu einer anderen Berechnung führen.
Weitere Monate werden in dieser Faustformel zeitanteilig berücksichtigt. Die besondere Rundung bei einem Anspruch nach § 1a KSchG ist davon zu unterscheiden: Nur ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird dort auf ein volles Jahr aufgerundet.
Wir prüfen mit Ihnen die tatsächliche Grundlage, die Beschäftigungszeiten und Ihre Möglichkeiten.
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Aus dieser Zahl folgt kein Abfindungsanspruch. Sie berücksichtigt keine Steuern und ersetzt keine Prüfung Ihrer Kündigung oder Vereinbarung. Eine Berechnung wahrt keine Fristen.
Meine Abfindung prüfen lassenDer Rechner übermittelt diese Angaben nicht. Eine Kontaktanfrage stellen Sie nur, wenn Sie das möchten.
Bei einer Kündigung zählt die Zeit. Für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.
Sie müssen einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen. Bitten Sie um den vollständigen Entwurf und halten Sie fest, bis wann der Arbeitgeber eine Antwort erwartet. Ein sofort anzunehmendes Angebot wird allerdings nicht allein wegen der kurzen Bedenkzeit unwirksam. Wir prüfen den Vertrag zusammen mit Ihrem Arbeitsvertrag, einer möglichen Kündigung und Ihren persönlichen Zielen.
Eine hohe Abfindungszahl allein beantwortet nicht, ob das Angebot für Sie sinnvoll ist. Zu prüfen sind auch das Gehalt bis zum Ende, Kündigungsfristen, offene Vergütung, Sonderzahlungen, Urlaub und mögliche Versorgungslücken. Eine bestimmte Abfindung entsteht nicht automatisch durch die Vorlage eines Aufhebungsvertrags. Der Abfindungsrechner bietet eine erste Orientierung, ersetzt aber weder eine Anspruchsprüfung noch eine individuelle Verhandlung.
Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von den tatsächlichen Umständen und ihren Nachweisen ab. Davon zu unterscheiden ist ein Ruhen des Anspruchs wegen einer Entlassungsentschädigung, wenn die maßgebliche Kündigungsfrist unterschritten wird. Eine Vertragsklausel allein garantiert keine Entscheidung der Agentur für Arbeit. Auch die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung bleibt erforderlich.
Wir prüfen, wie Freistellung, Urlaubsanrechnung, Überstunden, Rückgabe von Arbeitsmitteln und das Arbeitszeugnis geregelt sind. Eine pauschale Ausgleichsklausel kann weitere Forderungen erfassen. Bei Bonus, Provisionen oder betrieblicher Altersversorgung lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die erfassten Ansprüche und die vereinbarten Fälligkeiten.
Für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge besteht kein allgemeines gesetzliches 14-Tage-Widerrufsrecht. Anfechtung, unfaires Verhandeln sowie vertragliche oder tarifliche Sonderrechte sind gesondert zu prüfen. Falls außerdem eine Kündigung zugegangen ist, muss deren eigene Klagefrist beachtet werden. Schildern Sie deshalb beim Anruf, welche Erklärungen bereits vorliegen und wann Sie sie erhalten oder unterschrieben haben.
Für die Rückrufanfrage genügen Ihre Erreichbarkeit und ein Hinweis auf eine kurze Antwortfrist. Den vollständigen Entwurf und weitere Unterlagen übermitteln Sie anschließend auf dem vereinbarten Weg. Vor einer Beauftragung klären wir den Prüfungsumfang und die Kosten. Eine Rückrufanfrage allein verlängert keine Frist und bestätigt noch keine Übernahme des Auftrags.
Rechtliche Grundlage zur Orientierung: § 623 BGB: Schriftform bei Auflösungsverträgen. Die Beratung richtet sich nach Ihrem Einzelfall.
Vor dem ersten Kontakt
Eine erste Orientierung.
Ihre konkrete Situation besprechen wir persönlich.
Ein Aufhebungsvertrag setzt Ihre Zustimmung voraus. Sie können das angebotene Ende des Arbeitsverhältnisses ablehnen. Ob anschließend eine Kündigung droht und ob diese wirksam wäre, ist eine eigene Frage. Deshalb sollten Angebot, Beschäftigungssituation und Ihre Ziele gemeinsam geprüft werden.
Aus der Vorlage eines Aufhebungsvertrags folgt kein allgemeiner Abfindungsanspruch. Ansprüche können sich beispielsweise aus einer Vereinbarung, einem Sozialplan oder besonderen gesetzlichen Voraussetzungen ergeben. Höhe, Fälligkeit und Bedingungen einer angebotenen Zahlung sollten im konkreten Vertrag geprüft werden. Eine Rechnerformel legt den rechtlich geschuldeten Betrag nicht fest.
Diese Formulierung allein genügt nicht. Für § 159 SGB III zählen die tatsächlichen Gründe der Beendigung und ein gegebenenfalls nachweisbarer wichtiger Grund. Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Leistungsanspruch. Eine verbindliche Zusage ohne Kenntnis der Umstände können wir nicht geben.
Eine Sperrzeit betrifft ein versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund. Das Ruhen nach § 158 SGB III betrifft unter anderem eine Entlassungsentschädigung bei einem Ende vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist. Beide Fragen müssen getrennt geprüft werden. Eine Abfindung führt daher weder immer zu einer Sperrzeit noch lässt sie das Arbeitslosengeld stets unberührt.
Eine allgemeine gesetzliche Mindestbedenkzeit besteht nicht. Nach dem Bundesarbeitsgericht ist ein nur sofort anzunehmendes Angebot für sich genommen noch kein unfaires Verhandeln. Weitere Umstände können aber entscheidend sein, etwa eine ausgenutzte erkennbare Schwäche oder eine unzulässige Drucksituation. Bitten Sie möglichst vor der Entscheidung um Zeit zur Prüfung.
Für einen arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag besteht kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht nach den Verbrauchervertragsregeln. Ein ausdrücklich vereinbartes Rücktritts- oder Widerrufsrecht oder ein anwendbarer Tarifvertrag kann anders zu beurteilen sein. Lassen Sie eine bereits erklärte Unterschrift deshalb unverzüglich und anhand des vollständigen Vertrags prüfen.
Eine widerrechtliche Drohung kann eine Anfechtung ermöglichen. Nicht jede angekündigte Kündigung oder Strafanzeige ist aber widerrechtlich. Maßgeblich sind Anlass, Gesprächsverlauf und die tatsächlichen Kenntnisse der Beteiligten. Notieren Sie zeitnah, wer was gesagt hat und welche Unterlagen oder Zeugen es gibt.
Für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag verlangt § 623 BGB Schriftform und schließt die elektronische Form aus. Eine E-Mail, ein Scan oder eine gewöhnliche digitale Signatur ersetzt diese Form nicht. Wie ein konkret unterzeichneter Vertrag einzuordnen ist, prüfen wir anhand der vorhandenen Urkunden.
Das lässt sich nicht allein aus dem Wort Freistellung ableiten. Entscheidend sind die konkrete Vereinbarung, die Fortzahlung der Vergütung und eine wirksame Zuordnung von Urlaub oder Zeitguthaben. Auch ein anderweitiger Verdienst und etwaige Rückkehrpflichten können geregelt sein. Wir prüfen diese Punkte zusammen mit der Schlussabrechnung.
Wenn zusätzlich eine schriftliche Kündigung zugegangen ist, muss deren Klagefrist eigenständig beachtet werden. Für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung. Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag und eine Nachricht an die Kanzlei wahren diese Frist nicht.
Bei einem feststehenden Ende des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitsuchendmeldung grundsätzlich spätestens drei Monate vorher erforderlich. Erfahren Sie erst weniger als drei Monate vor dem Ende davon, müssen Sie sich grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis melden. Arbeitsuchendmeldung, Arbeitslosmeldung und Leistungsantrag sind unterschiedliche Schritte. Ein Beratungstermin ersetzt die Meldungen nicht.
Halten Sie den vollständigen Vertragsentwurf, den Arbeitsvertrag mit Änderungen und eine gegebenenfalls bereits erhaltene Kündigung bereit. Hinzu kommen konkret betroffene Vereinbarungen, beispielsweise zu Bonus oder einem Sozialplan. Für die erste Online-Rückrufanfrage reichen Ihre Erreichbarkeit und Hinweise auf einen kurzfristigen Termin. Einzelheiten und Unterlagen klären Sie anschließend mit dem Rechtsanwalt.
Der Weg zur Beratung
Sie müssen die Antwort noch nicht kennen.
Der erste Schritt ist Ihre Kontaktaufnahme.
Rufen Sie an oder bitten Sie um einen Rückruf. Nennen Sie wichtige Termine und Ihre Erreichbarkeit.
Wir klären Ihre Fragen, die benötigten Unterlagen und den Rahmen einer Beratung.
Sie entscheiden nach Besprechung der Kosten und Möglichkeiten über die Beauftragung.
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