Was das Gericht tatsächlich entschieden hat
Ein angestellter Oberarzt betreute seine sehr jungen Zwillinge und fehlte an mehreren Tagen wegen der Erkrankung eines Kindes. Ärztliche Bescheinigungen lagen vor. Die Mutter der Kinder arbeitete ebenfalls für die Arbeitgeberin. Der Vater besaß zusätzlich eine eigene Wohnung. Umstritten war, in welchem Umfang er im Haushalt der Mutter lebte und wie er die Betreuung organisierte.
Die Arbeitgeberin vermutete, er habe die freie Zeit für einen privaten Umzug genutzt. Sie kündigte zunächst ordentlich und während des Prozesses nochmals außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Die weitere Kündigung begründete sie mit angeblich bewusst falschen Angaben vor Gericht. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hielt beide Kündigungen für unwirksam und wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.06.2026 – 2 SLa 14/26
Betreuungsbedarf muss konkret nachvollziehbar sein
Für die erste Kündigung war wesentlich, dass die Erkrankung und der Betreuungsbedarf ärztlich bescheinigt waren. Der Beweiswert dieser Bescheinigungen war nicht erschüttert. Bei den sehr jungen Zwillingen ließ sich auch nicht einfach annehmen, die Mutter könne beide Kinder während der Erkrankung eines Kindes ohne Unterstützung versorgen. Arztbesuche durch den Vater waren zudem unstreitig.
Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsgründe. Beschäftigte müssen ihren behaupteten Entschuldigungsgrund aber konkret schildern. Deshalb sollten Sie festhalten, wann welches Kind krank war, welche Betreuung erforderlich war, wer tatsächlich half und welche Mitteilungen der Arbeitgeber erhielt. Die Behauptung, man habe sich um das Kind gekümmert, ersetzt diese Darstellung nicht.
LAG Mecklenburg-Vorpommern: Prüfung der Kündigungsgründe und Betreuungsnachweise
Was eine zweite Wohnung und private Erledigungen bedeuten
Die zusätzliche Wohnung widerlegte nach Auffassung des LAG in diesem Fall keinen tatsächlich bestehenden gemeinsamen Haushalt. Ebenso wenig belegte sie, dass der Vater die Arbeitgeberin vorsätzlich getäuscht hatte. Für die rechtliche Prüfung zählen die wirklichen Lebensverhältnisse und nicht allein die Meldeadresse oder der Name am Mietvertrag.
Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass Kinderbetreuung organisatorische Spielräume lässt. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Erlaubnis, eine Freistellung für private Aufgaben zu verwenden. Ein kurzer Arztbesuch rechtfertigt nicht automatisch mehrere freie Tage. Entscheidend bleiben der erforderliche Betreuungsumfang und die konkrete Versorgung. Bewusst falsche Angaben gegenüber dem Arbeitgeber oder im Prozess können erhebliche arbeitsrechtliche Folgen haben.
LAG Mecklenburg-Vorpommern: Haushalt, Betreuung und behauptete Täuschung
Freistellung ist nicht automatisch bezahlte Freizeit
§ 45 SGB V regelt unter seinen Voraussetzungen Kinderkrankengeld und einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Dazu gehören insbesondere ein ärztlich belegter Betreuungsbedarf und die fehlende Betreuungsmöglichkeit durch eine andere im Haushalt lebende Person. Die Altersvoraussetzung betrifft ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die weiteren Voraussetzungen und die jeweils verfügbaren Tage müssen ebenfalls geprüft werden.
Ob der Arbeitgeber für die ausgefallene Zeit dennoch Arbeitsentgelt schuldet, ist eine eigene Frage. Hier ließ das LAG offen, ob § 616 BGB im Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen war. Daneben kann unter besonderen Voraussetzungen § 275 Abs. 3 BGB relevant sein. Das Urteil begründet deshalb weder für alle Eltern bezahlte Freistellung noch einen allgemeinen Kündigungsschutz bei jeder Betreuungsstörung. Eine geschlossene Kita bei gesundem Kind ist eine andere Ausgangslage.
§ 45 SGB V: Kinderkrankengeld und Freistellung · § 275 BGB: Persönliche Leistungsverweigerung
Nach einer Kündigung zuerst die Klagefrist sichern
Wer eine schriftliche Kündigung gerichtlich angreifen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Eine interne Beschwerde oder Gespräche mit dem Arbeitgeber halten diese Frist nicht an. Wird später eine weitere Kündigung ausgesprochen, muss auch diese gesondert und rechtzeitig geprüft werden. Ob allgemeiner Kündigungsschutz besteht oder Sonderregeln greifen, hängt zusätzlich vom Arbeitsverhältnis ab.
Eine erste anwaltliche Prüfung sollte deshalb mit dem Kündigungsschreiben, dem tatsächlichen Zugangstag und möglichen weiteren Kündigungen beginnen. Danach folgen die Betreuungssituation, die Nachweise und die konkret erhobenen Vorwürfe. Wenn über eine Beendigung mit Abfindung verhandelt wird, kann unser Abfindungsrechner eine rechnerische Orientierung geben. Er entscheidet weder die Wirksamkeit der Kündigung noch, ob und in welcher Höhe eine Abfindung erreichbar ist.
§ 4 KSchG: Klagefrist · § 7 KSchG: Folgen einer versäumten Klagefrist
Für das erste Gespräch
Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung.
- Kündigungsschreiben und Angaben zum tatsächlichen Zugang
- Arbeitsvertrag, einschlägige Vereinbarungen und gegebenenfalls Abmahnungen
- Ärztliche Nachweise für die betroffenen Betreuungstage
- Kurze Zeitleiste der Betreuung und der Mitteilungen an den Arbeitgeber
Bitte senden Sie vertrauliche Unterlagen erst nach Absprache mit der Kanzlei.
Entscheidung und rechtliche Grundlagen
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.06.2026 – 2 SLa 14/26, vollständige Entscheidung
- § 45 SGB V: Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
- § 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht
- § 616 BGB: Vorübergehende Verhinderung
- § 4 KSchG: Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 7 KSchG: Wirksamwerden der Kündigung
Die Entscheidung betrifft den beschriebenen Sachverhalt. Wie sie sich auf Ihr Anliegen auswirkt, klären wir anhand Ihrer Unterlagen.

