Warum im entschiedenen Fall 20.250 Euro verlangt wurden
Eine angehende Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin hatte gleichzeitig zwei Verträge abgeschlossen: einen Vertrag über die theoretische Ausbildung mit einer Akademie und einen vergüteten Vollzeitvertrag mit einer Klinik. Unterricht, praktische Tätigkeit, Freistellung und Vergütung waren miteinander verknüpft. Die Ausbildung sollte vier Jahre dauern.
Nach der vorzeitigen Eigenkündigung verlangte die Akademie 20.250 Euro. Ihre vorformulierte Vereinbarung sah für einzelne Ausbildungsjahre bestimmte Kosten vor. Zur Finanzierung der Ausbildung wollte die Akademie Einnahmen aus den späteren Behandlungen durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nutzen. Die Arbeitnehmerin setzte ihre Ausbildung bei einem anderen Anbieter fort.
Das LAG Hamm bestätigte die Abweisung der Zahlungsklage. Es ging damit um eine konkrete Rückzahlungsforderung aus diesem Vertragsmodell, nicht um ein allgemeines Verbot kostenpflichtiger Ausbildungen.
Zwei Verträge können gemeinsam geprüft werden müssen
Die Akademie wandte ein, sie habe lediglich eine Ausbildung angeboten und sei keine gewöhnliche Arbeitgeberin. Das Gericht betrachtete Ausbildungs- und Klinikvertrag jedoch zusammen. Ausschlaggebend waren unter anderem der gemeinsame Beginn, wechselseitige Vertragsverweise und die enge Verbindung von Arbeit, Ausbildung und Vergütung.
Nach dieser Gesamtwürdigung lag ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgeberinnen vor. Deshalb galten auch die arbeitsrechtlichen Maßstäbe für Rückzahlungsklauseln. Eine bloße Kooperation zwischen einer Bildungseinrichtung und einem Betrieb genügt für dieses Ergebnis nicht. Wer sich auf das Urteil beruft, sollte die tatsächliche Vertragsverknüpfung belegen können.
Der entscheidende Fehler lag bei den Gründen für das Ausscheiden
Die Klausel erfasste eine Eigenkündigung unabhängig davon, weshalb die Teilnehmerin das Vertragsverhältnis beendete. Damit konnte sie auch jemanden zur Zahlung verpflichten, der die geschuldete Tätigkeit ohne eigenes Verschulden dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr leisten konnte. Gerade diese fehlende Unterscheidung hielt das Gericht für unangemessen.
Das ist bei vorformulierten Vertragsbedingungen eine Prüfung der Klausel als solcher. Die Arbeitnehmerin musste deshalb nicht nachweisen, gerade wegen einer solchen dauerhaften Erkrankung gekündigt zu haben. Auch das wirtschaftliche Interesse der Akademie an der Finanzierung ihres Ausbildungsmodells beseitigte den Klauselfehler nicht.
Wichtig für die Argumentation: Das Gericht hielt die Kostenberechnung und die Addition der Jahresbeträge für verständlich. Die Forderung scheiterte hier an der inhaltlich unangemessenen Rückzahlungsregelung, nicht an einer festgestellten Intransparenz.
LAG Hamm: Prüfung der Rückzahlungsklausel · § 307 BGB: Inhaltskontrolle
Was Sie aus dem Urteil nicht ableiten können
Wirksame Vereinbarungen über Aus- oder Fortbildungskosten bleiben möglich. Welche Kosten verlangt werden dürfen, hängt unter anderem von Vertragsgestaltung, Vorteil der Qualifikation, Bindung und den erfassten Beendigungsgründen ab. Ein tatsächlich ausgehandelter Vertrag oder ein eigenständiges Ausbildungsdarlehen kann weitere Fragen aufwerfen.
Im entschiedenen Fall ließ sich die weggefallene Klausel auch nicht durch einen Anspruch auf Wertersatz für die bereits gewährte Ausbildung ersetzen. Der übrige Vertrag blieb die rechtliche Grundlage der Ausbildungsleistung. Das ist keine Aussage, dass ein Bereicherungsanspruch bei jedem beliebigen Ausbildungsmodell ausgeschlossen wäre.
Das LAG hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Über eine spätere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder die Rechtskraft dieses Urteils wird hier keine Aussage getroffen. Für Ihre Forderung muss die aktuelle Verfahrenslage gesondert geprüft werden.
LAG Hamm: Rechtsfolgen und zugelassene Revision · § 306 BGB: unwirksame Vertragsbedingungen
So bereiten Sie die Prüfung Ihrer Forderung vor
Stellen Sie Arbeitsvertrag, Ausbildungs- oder Fortbildungsvereinbarung, Nachträge und das Forderungsschreiben zusammen. Wenn mehrere Einrichtungen beteiligt waren, gehören die Verträge mit allen Beteiligten dazu. Halten Sie fest, wann Sie welche Tätigkeit ausgeübt, welche Vergütung erhalten und aus welchem Anlass Sie gekündigt haben.
Lassen Sie nicht nur die Gesamtsumme, sondern zuerst die Anspruchsgrundlage prüfen. Eine niedrigere Rate oder ein Zahlungsplan kann eine wirtschaftliche Entlastung sein, klärt aber die Wirksamkeit der Forderung noch nicht. Bevor Sie ein Anerkenntnis, eine Verrechnung oder eine neue Rückzahlungsregelung unterschreiben, sollten deren Folgen geklärt sein.
Auch in einem Aufhebungsvertrag können offene Ausbildungskosten geregelt werden. Dort kommt es auf den gesamten Text an. Der Abfindungsrechner auf der Arbeitsrechtsseite gibt nur eine erste Orientierung zur Abfindung und berechnet keine verbindliche Ausbildungskostenschuld.
Für das erste Gespräch
Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung.
- Sämtliche Arbeits-, Ausbildungs- und Fortbildungsverträge mit Nachträgen
- Forderungsschreiben mit Kostenaufstellung und gesetzter Zahlungsfrist
- Kündigung oder Entwurf eines Aufhebungsvertrags
- Nachweise über Tätigkeiten, Vergütung und den Anlass des Ausscheidens
Bitte senden Sie vertrauliche Unterlagen erst nach Absprache mit der Kanzlei.
Entscheidung und rechtliche Grundlagen
- LAG Hamm, Urteil vom 28.08.2026 – 1 SLa 159/26, vollständige Entscheidung
- § 307 BGB: Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen
- § 306 BGB: Rechtsfolgen einer unwirksamen Klausel
- § 611a BGB: Arbeitsvertrag und tatsächliche Durchführung
Die Entscheidung betrifft den beschriebenen Sachverhalt. Wie sie sich auf Ihr Anliegen auswirkt, klären wir anhand Ihrer Unterlagen.
