Zahl der Tagessätze und Tagessatzhöhe sind zwei Fragen
Eine Geldstrafe wird aus der Zahl der Tagessätze und dem Betrag eines einzelnen Tagessatzes gebildet. Die Zahl drückt die strafrechtliche Bewertung der Tat aus. Die Höhe soll sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren. Deshalb kann der Tagessatz überprüfungsbedürftig sein, auch wenn die angegebene Zahl zunächst nicht angegriffen werden soll.
Nach § 40 Abs. 2 StGB geht das Gericht in der Regel vom durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen aus, das jemand hat oder haben könnte. Zugleich muss das zum Leben unerlässliche Minimum verbleiben. Bei sehr niedrigem Einkommen ist daher nicht immer eine rein mechanische Teilung eines Monatsbetrags durch 30 ausreichend. Wenn verlässliche Angaben fehlen, erlaubt das Gesetz allerdings auch eine Schätzung.
Was im Fall des LG Nürnberg-Fürth korrigiert wurde
Der Strafbefehl sah zunächst 190 Tagessätze zu jeweils 50 Euro vor. Der Verteidiger legte Einspruch ein und beschränkte diesen später auf die Tagessatzhöhe. Mit Jobcenterbescheiden belegte er, wie sich die Leistungen für den Angeklagten und dessen volljährigen Sohn aufteilten. Das Amtsgericht setzte den Tagessatz auf 20 Euro herab, bewilligte aber keine Raten.
Auf die sofortige Beschwerde reduzierte das Landgericht den einzelnen Tagessatz auf 10 Euro und gestattete monatliche Raten von 100 Euro. Die Zahl von 190 Tagessätzen blieb bestehen. Der beantragte Tagessatz von 5 Euro wurde nicht gewährt. Das Gericht prüfte also die tatsächlichen Verhältnisse und übernahm nicht einfach den Wunschbetrag.
Ausgangspunkt waren die monatlichen Leistungen von 740,66 Euro für den Angeklagten selbst. Die Leistungen für den erwachsenen Sohn wurden ihm nicht zusätzlich als eigenes Einkommen zugerechnet. Außerdem berücksichtigte das Gericht den unerlässlichen Lebensbedarf bereits bei der Tagessatzhöhe. Die Ratenzahlung kam anschließend als weitere Erleichterung hinzu.
Warum daraus keine allgemeine 10-Euro-Regel folgt
Ob das Einkommen, Unterhaltspflichten, Vermögen oder ein zumutbar erzielbares Einkommen richtig berücksichtigt wurden, muss im Einzelfall geprüft werden. Ein gemeinsamer Jobcenterbescheid bedeutet nicht, dass die gesamte Auszahlung einer einzelnen Person gehört. Die Zuordnung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist deshalb ein eigener Prüfungsschritt.
Auch über den Weg, wie das Existenzminimum berücksichtigt wird, besteht keine vollkommen einheitliche Rechtsprechung. Die 12. Strafkammer stellte im Juli auf eine Verringerung des Tagessatzes ab. Eine andere Kammer desselben Landgerichts hatte am 8. Mai 2026 im Verfahren 18 Qs 23/25 bei ihrer Fallgestaltung einen anderen Ansatz mit Zahlungserleichterungen vertreten.
Der Juli-Beschluss ist damit ein konkretes Argument für eine Prüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Er garantiert weder einen Tagessatz von 10 Euro noch die Übernahme einer bestimmten Rechenformel. Raten verändern außerdem den Zahlungszeitplan, nicht von sich aus den Gesamtbetrag der Geldstrafe.
LG Nürnberg-Fürth, 08.05.2026 – 18 Qs 23/25, vollständige Gegenentscheidung
Die Einspruchsfrist zuerst sichern
Gegen einen Strafbefehl kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch beim erlassenden Gericht eingelegt werden. Bewahren Sie deshalb auch den Zustellungsumschlag auf und notieren Sie das Zustellungsdatum. Eine Rückrufbitte an die Kanzlei oder eine gewöhnliche E-Mail an das Gericht wahrt die vorgeschriebene Form nicht automatisch.
Ein Einspruch kann auf bestimmte Punkte beschränkt werden. Eine wirksame Beschränkung auf die Tagessatzhöhe lässt regelmäßig den Schuldspruch und die Zahl der Tagessätze bestehen. Das sollte erst nach Prüfung des Strafbefehls und der Verteidigungsmöglichkeiten entschieden werden. Wer den Tatvorwurf bestreiten möchte, verfolgt ein anderes Ziel als jemand, der ausschließlich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darlegen will.
Für einen besonderen Beschluss ohne Hauptverhandlung nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO müssen der Angeklagte, der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zustimmen. Nur in diesem besonderen Verfahren darf von der Festsetzung im Strafbefehl nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden. Für eine allgemeine Hauptverhandlung besteht diese gesetzliche Bindung nicht. Ein Einspruch ist deshalb nicht ohne vorherige Prüfung als risikolos zu empfehlen.
§ 410 StPO: Einspruchsfrist · § 411 StPO: Verfahren nach Einspruch
Unterlagen, Raten und ein weiterer Rechtsbehelf
Für die Prüfung helfen der vollständige Strafbefehl, der Zustellungsnachweis und aktuelle Einkommensunterlagen. Bei Bürgergeld sollte der Bescheid einschließlich der Berechnungsbögen vorliegen, damit Leistungen für einzelne Personen und Unterkunftskosten nachvollziehbar getrennt werden können. Auch tatsächlich bestehende Unterhaltspflichten und sonstige relevante Belastungen sollten geordnet dargestellt werden.
Wenn eine sofortige Zahlung nach Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zumutbar ist, kommt eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung nach § 42 StGB in Betracht. Welche Rate tragbar ist, hängt vom konkreten verfügbaren Einkommen und der Gesamtbelastung ab. Der Betrag von 100 Euro aus dem besprochenen Beschluss ist keine allgemeine Vorgabe.
Wurde bereits im besonderen Beschlussverfahren über die Tagessatzhöhe entschieden, kann die sofortige Beschwerde ein weiterer Rechtsbehelf sein. Für sie gilt nach § 311 StPO grundsätzlich eine Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung. Das ist eine andere Frist als die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl. Lassen Sie deshalb das jeweilige Dokument und die Bekanntmachung getrennt prüfen.
§ 42 StGB: Zahlungserleichterungen · § 311 StPO: Sofortige Beschwerde
Für das erste Gespräch
Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung.
- Vollständiger Strafbefehl und Zustellungsumschlag
- Aktuelle Einkommensnachweise oder Jobcenterbescheid mit Berechnungsbögen
- Geordnete Angaben zu Unterhaltspflichten und relevanten wirtschaftlichen Belastungen
- Bereits ergangene Beschlüsse und Nachweise über deren Bekanntmachung
Bitte senden Sie vertrauliche Unterlagen erst nach Absprache mit der Kanzlei.
Entscheidung und rechtliche Grundlagen
- LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 03.07.2026 – 12 Qs 41/26, vollständige Entscheidung
- LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 08.05.2026 – 18 Qs 23/25, abweichender Ansatz
- § 40 StGB: Verhängung in Tagessätzen
- § 42 StGB: Zahlungserleichterungen
- § 410 StPO: Einspruch und Frist
- § 411 StPO: Entscheidung nach Einspruch
- § 311 StPO: Sofortige Beschwerde
Die Entscheidung betrifft den beschriebenen Sachverhalt. Wie sie sich auf Ihr Anliegen auswirkt, klären wir anhand Ihrer Unterlagen.

