Der konkrete Fall: Akten auf einem eigenen Laptop

Der Bundesgerichtshof entschied über die Fortdauer der Untersuchungshaft in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen. Die Beschuldigten beanstandeten unter anderem, dass ihnen kein Laptop mit dem bisherigen Akteninhalt überlassen worden war. Aus dieser Ablehnung wollten sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs herleiten.

Der BGH sah darin im konkreten Fall keinen Grund zur Aufhebung der Haftbefehle. Beide Beschuldigten waren anwaltlich vertreten. Ihren Verteidigern war umfassende Akteneinsicht gewährt worden. Damit war es möglich, die Beschuldigten über die maßgeblichen Beweismittel zu informieren und diese für eine wirksame Verteidigung zu besprechen. Genau diese tatsächlichen Zugangsmöglichkeiten sind für die Einordnung der Entscheidung wesentlich.

BGH, Beschluss vom 13.08.2026 – AK 34/26, AK 35/26, insbesondere Rn. 75

Was das für Ihren Zugang zu den Beweisen bedeutet

Nach § 147 Abs. 1 StPO nimmt der Verteidiger Akteneinsicht. Der BGH verweist darauf, dass der Zugang eines anwaltlich vertretenen Beschuldigten grundsätzlich auf diesem Weg erfolgt. Ein zusätzlicher eigener Akteneinsichtsanspruch gegenüber der Behörde folgt für ihn nicht schon aus § 147 Abs. 4 StPO. Diese Vorschrift betrifft Beschuldigte, die keinen Verteidiger haben.

Die praktische Aufgabe bleibt, die für Ihre Verteidigung wesentlichen Unterlagen zu verstehen und wirksam zu besprechen. Fragen Sie deshalb konkret, welche Akten vorliegen, ob Teile fehlen und wann die Auswertung mit Ihnen erfolgen kann. Die Entscheidung über den eigenen Laptop beantwortet nicht pauschal jede Frage zu Unterlagen, zur Vorbereitung einer Aussage oder zu besonderen Schwierigkeiten bei der Kommunikation. Bei tatsächlichen Zugangshindernissen muss die Verteidigung diese konkret benennen und rechtlich einordnen.

BGH: Akteneinsicht über die Verteidigung und Besprechung der Beweismittel, Rn. 75 · § 147 StPO: Absätze 1 und 4

Wie lange dauert Akteneinsicht?

Eine allgemeine feste Bearbeitungsfrist für jeden Antrag enthält § 147 StPO nicht. Der Umfang der Akte, ihr aktueller Bearbeitungsstand, die zuständige Stelle und gegebenenfalls eine rechtmäßig begründete Beschränkung können eine Rolle spielen. Deshalb lässt sich aus einem bestimmten Eingangsdatum allein kein verlässlicher Tag für die Übersendung ableiten. Das BGH-Verfahren legt ebenfalls keine allgemeine Wartezeit fest.

Sinnvoll ist eine konkrete Nachfrage: Ist der Antrag bei der zuständigen Stelle angekommen? Wird er noch bearbeitet oder wurde die Einsicht ausdrücklich versagt? Welche Aktenteile sind betroffen und welche anstehenden Termine machen den Zugang besonders wichtig? Ein Verteidiger kann diese Fragen verfolgen und gegebenenfalls den passenden rechtlichen Antrag stellen. Ein garantiert schneller Aktenzugang lässt sich daraus nicht versprechen.

§ 147 StPO: Zuständigkeit und Grenzen der Akteneinsicht

Wann Einsicht zeitweise beschränkt werden darf

Vor dem in den Akten vermerkten Abschluss der Ermittlungen kann die Einsicht nach § 147 Abs. 2 StPO beschränkt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet werden kann. Besonders geschützt sind die Protokolle über Ihre eigene Vernehmung, über richterliche Untersuchungshandlungen, bei denen der Verteidiger anwesend sein durfte oder hätte anwesend sein dürfen, und die Gutachten von Sachverständigen. Diese in Absatz 3 genannten Unterlagen dürfen dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens vorenthalten werden.

Bei Untersuchungshaft gelten zusätzliche Anforderungen an den Zugang zu den Informationen, die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlich sind. Die Entscheidung des BGH erging vor dem Hintergrund bereits gewährter umfassender Verteidiger-Einsicht. Sie rechtfertigt daher keine beliebige Verweigerung der entscheidenden Beweise gegenüber der Verteidigung.

§ 147 StPO: Absätze 2 und 3

Zuständigkeit, Überprüfung und Vorbereitung des Gesprächs

Im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss entscheidet grundsätzlich die Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht. Im Übrigen ist der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts zuständig. § 147 Abs. 5 StPO sieht in bestimmten Fällen einer staatsanwaltschaftlichen Versagung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor. Ob dieser Weg eröffnet ist, hängt vom Verfahrensstand, den betroffenen Unterlagen und gegebenenfalls der Freiheitsentziehung ab.

Für die erste Prüfung helfen das Aktenzeichen, eine vorhandene Vorladung oder gerichtliche Mitteilung, der bisherige Akteneinsichtsantrag und eine Antwort der Behörde. Notieren Sie außerdem konkrete Termine und Zustellungen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, zur Sache zu schweigen. Ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist, sollte nach Kenntnis der Vorwürfe und Beweise abgestimmt werden. Laufende Termine und Rechtsbehelfsfristen bleiben auch während des Wartens auf Akteneinsicht zu beachten.

§ 147 StPO: Zuständigkeit und gerichtliche Überprüfung · § 136 StPO: Aussagefreiheit und Verteidigung

Für das erste Gespräch

Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung.

  • Vorladung oder gerichtliche Mitteilung mit Aktenzeichen
  • Vorhandener Akteneinsichtsantrag und Eingangsbestätigung
  • Antwort oder Versagungsentscheidung der zuständigen Stelle
  • Angaben zu Zustellungen, Verfahrensstand und anstehenden Terminen

Bitte senden Sie vertrauliche Unterlagen erst nach Absprache mit der Kanzlei.

Entscheidung und rechtliche Grundlagen

Die Entscheidung betrifft den beschriebenen Sachverhalt. Wie sie sich auf Ihr Anliegen auswirkt, klären wir anhand Ihrer Unterlagen.

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