Was hinter der Entscheidung des OLG Köln stand

Ein Rechtsanwalt hatte sich in einem gerichtlichen Verfahren über die deutlich niedrigere vorläufige Streitwertfestsetzung geärgert. Bereits zuvor war es in einem Termin zu einer heftigen Auseinandersetzung mit dem Vorsitzenden Richter gekommen. Später übersandte der Anwalt einen Schriftsatz mit herabsetzenden Äußerungen und Bildmontagen unter Bezug auf einen Richter des NS-Volksgerichtshofs.

Das Landgericht verurteilte ihn wegen Beleidigung. Das OLG Köln beanstandete im Revisionsverfahren die rechtliche Abwägung und unvollständige Feststellungen zum Anlass der Äußerungen. Es hob das Urteil im bezeichneten Umfang auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück.

Die Feststellungen zum äußeren Geschehen blieben bestehen. Die Entscheidung war deshalb weder ein Freispruch noch eine allgemeine Erlaubnis solcher Vergleiche oder Bildmontagen. Der Ausgang der erneuten Verhandlung blieb offen.

OLG Köln: Tenor und Verfahrensgang

Weshalb der Zusammenhang berücksichtigt werden muss

Das Gericht muss eine Äußerung in ihrem erkennbaren Zusammenhang beurteilen. Dazu können Wortlaut und Darstellung ebenso gehören wie der Anlass, vorangegangene Vorgänge und der Kreis der Empfänger. Eine Prüfung nur anhand eines herausgelösten Satzes kann wichtige Umstände übersehen.

Im entschiedenen Fall fehlten nähere Feststellungen zu der vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung. Auch die Gründe für die Streitwertfestsetzung waren nicht ausreichend widerspruchsfrei dargestellt. Gerade diese Umstände konnten für die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und persönlicher Ehre bedeutsam sein.

Daraus folgt für die Verteidigung: Der Zusammenhang muss konkret gesichert werden. Eine bloße Behauptung, man habe sich ungerecht behandelt gefühlt, ersetzt keine Prüfung der tatsächlichen Vorgänge.

OLG Köln: Anlass und Kontext der Äußerung

Auch drastische Kritik hat rechtliche Grenzen

Art. 5 GG schützt die Meinungsfreiheit und nennt zugleich die persönliche Ehre als Grenze. § 185 StGB stellt Beleidigungen unter Strafe. Bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist zusätzlich § 193 StGB zu berücksichtigen. Es gibt damit weder eine automatische Strafbarkeit jeder scharfen Kritik noch einen Freibrief für persönliche Herabsetzungen.

Das OLG hielt die Äußerungen im konkreten Fall für ehrkränkend, bestätigte aber zugleich, dass keine Schmähkritik vorlag. Das sind unterschiedliche Prüfungspunkte. Anschließend musste das Gericht die betroffenen Rechte unter Berücksichtigung des vollständigen Sachverhalts abwägen.

Allein der Hinweis, der Betroffene hätte seine Kritik höflicher oder auf einem anderen Weg ausdrücken können, trägt die verfassungsrechtliche Abwägung bei Machtkritik nicht. Dennoch können Inhalt, persönliche Stellung, Erfahrung und Anlass des Äußernden berücksichtigt werden. Die konkrete Gewichtung entscheidet sich am belegten Einzelfall.

Art. 5 GG: Meinungsfreiheit und ihre Grenzen · § 185 StGB: Beleidigung · § 193 StGB: berechtigte Interessen · OLG Köln: konkrete Abwägungsfehler

Was Sie bei einer Anzeige jetzt sichern sollten

Bewahren Sie die vollständige Nachricht, den gesamten Brief oder den Beitrag mit Datum und Empfängern auf. Wenn ein Bild, eine Antwort oder eine längere Unterhaltung dazugehört, sichern Sie auch diese Teile. Notieren Sie den Ablauf aus Ihrer Erinnerung und unterscheiden Sie eigene Wahrnehmung von Vermutungen.

Eine Vorladung oder ein Anhörungsbogen sollte vor einer inhaltlichen Stellungnahme mit dem Vorwurf und dem verfügbaren Akteninhalt abgeglichen werden. Als Beschuldigter dürfen Sie zur Sache schweigen und einen Verteidiger befragen. Ob eine Erscheinenspflicht besteht, ist eine gesonderte Frage und hängt insbesondere davon ab, von welcher Stelle die Ladung stammt.

Eine anwaltliche Prüfung kann klären, ob die Ermittlungsakte den vollständigen Kontext enthält und welche Unterlagen sinnvoll eingereicht werden sollten. Das Verfahren und der geeignete Zeitpunkt einer Erklärung sind dabei ebenso wichtig wie die Formulierung selbst.

§ 136 StPO: Belehrung des Beschuldigten

Wenn bereits ein Strafbefehl zugestellt wurde

Ein Strafbefehl ist ein anderer Verfahrensstand als eine bloße Anzeige. Nach § 410 StPO kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei dem Gericht eingelegt werden, das den Strafbefehl erlassen hat. Entscheidend sind der tatsächliche Zustellungszeitpunkt und eine wirksame Einreichung.

Für die gewöhnliche schriftliche Einlegung oder eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nennt § 410 StPO den gesetzlichen Weg. Eine einfache E-Mail ist kein verlässlicher Ersatz für die vorgeschriebene Form. Elektronische Einreichungen unterliegen zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen.

Der Kölner Beschluss betraf dagegen die Revision gegen ein bereits ergangenes Urteil. Er sagt nicht voraus, ob ein Einspruch gegen Ihren Strafbefehl Erfolg hat. Er zeigt, welche rechtlichen Fehler bei der Würdigung einer Beleidigung überprüfbar sein können.

§ 410 StPO: Einspruch gegen den Strafbefehl · § 32a StPO: elektronische Dokumente

Für das erste Gespräch

Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung.

  • Vorladung, Anhörungsbogen oder Strafbefehl einschließlich Zustellungsumschlag
  • Vollständiges Schreiben oder vollständiger Nachrichtenverlauf statt einzelner Ausschnitte
  • Zugehörige Bilder, Antworten und Angaben zum Empfängerkreis
  • Kurze Zeitleiste der vorangegangenen Auseinandersetzung und mögliche Zeugen

Bitte senden Sie vertrauliche Unterlagen erst nach Absprache mit der Kanzlei.

Entscheidung und rechtliche Grundlagen

Die Entscheidung betrifft den beschriebenen Sachverhalt. Wie sie sich auf Ihr Anliegen auswirkt, klären wir anhand Ihrer Unterlagen.

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