Worum die Tochter mit dem Erben stritt
Die Eltern hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters verlangte die Tochter ihren Pflichtteil. Die Mutter legte ein Nachlassverzeichnis vor, ließ später auch ein notarielles Verzeichnis erstellen und zahlte auf die Ansprüche. Bei den gemeinschaftlichen Wertpapierdepots wurde nur ein hälftiger Anteil des Vaters berücksichtigt.
Die Tochter hielt das für zu wenig. Ihr Vater sei der Alleinverdiener gewesen und habe das Depot selbst verwaltet. Sie wollte deshalb den gesamten Depotwert dem Nachlass zurechnen. Nach dem Tod der Mutter führte sie den Rechtsstreit gegen deren Erben weiter. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück. Ein über den bereits berücksichtigten hälftigen Anteil hinausgehendes Eigentum des Vaters war nicht ausreichend dargelegt und bewiesen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2026 – 7 U 11/25, Rn. 3–23 und 43–52
Warum ein Oder-Depot keine vollständige Antwort liefert
Bei einem Oder-Depot können die Inhaber gegenüber der Bank regelmäßig einzeln verfügen. Daraus lässt sich jedoch nicht unmittelbar ablesen, wem die verwahrten Wertpapiere gehören. Das Gericht unterscheidet die Rechte aus dem Depotvertrag von der Eigentumszuordnung der Wertpapiere. Für Letztere zog es insbesondere die Besitz- und Eigentumsvermutungen sowie die Regeln über gleiche Anteile heran.
§ 742 BGB geht im Zweifel von gleichen Anteilen der Teilhaber aus. Diese Ausgangslage kann durch eine abweichende Vereinbarung oder die konkreten Umstände widerlegt werden. § 430 BGB betrifft dagegen die Berechtigung von Gesamtgläubigern im Innenverhältnis. Für eine zuverlässige Pflichtteilsberechnung dürfen Depotvertrag, Kontoberechtigung und Wertpapiere deshalb nicht ungeprüft gleichgesetzt werden.
OLG Düsseldorf: Depotvertrag und Eigentum, Rn. 49–51 · § 742 BGB: Gleiche Anteile
Warum das Einkommen des Vaters hier nicht genügte
Nach dem nicht entscheidend widerlegten Vortrag der Mutter waren die Wertpapiere mit Geld von Gemeinschaftskonten gekauft worden. Die Ehegatten hatten ihre Konten und Depots gemeinschaftlich geführt. Eine belegte Vereinbarung, dass der Vater trotzdem über die Hälfte hinaus allein berechtigt bleiben sollte, stellte das Gericht nicht fest. Der bloße Hinweis auf seine Stellung als Alleinverdiener genügte deshalb nicht.
Die Zugewinngemeinschaft machte das während der Ehe erworbene Vermögen dabei nicht automatisch zu gemeinschaftlichem Eigentum. Entscheidend war die konkrete Handhabung der Konten und Depots einschließlich der Absprachen. Bei einem Einzeldepot mit bloßer Vollmacht, bei nachweisbar getrennten Mitteln oder einer anderen Vereinbarung muss die Zuordnung erneut geprüft werden. Eine Vollmacht ist keine Depotinhaberschaft und beweist für sich kein Eigentum.
OLG Düsseldorf: Gemeinschaftskonten und fehlender Nachweis einer anderen Abrede, Rn. 51
Depotanteil und Pflichtteilsquote getrennt rechnen
Zunächst wird festgestellt, welcher Vermögensanteil dem Verstorbenen im Todeszeitpunkt gehörte. Erst anschließend wird daraus zusammen mit den übrigen Nachlasspositionen der für den Pflichtteil maßgebliche Nachlasswert ermittelt. Die persönliche Pflichtteilsquote ist ein weiterer, davon getrennter Rechenschritt. Im Düsseldorfer Fall betrug sie ein Zwölftel.
Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Hat ein Depot einen Wert von 240.000 Euro und gehört dem Erblasser die Hälfte, fließen aus dieser Position zunächst 120.000 Euro in die Berechnung ein. Bei einer bereits feststehenden Pflichtteilsquote von einem Zwölftel entspräche dies einem rechnerischen Beitrag von 10.000 Euro. Weitere Vermögenswerte, berücksichtigungsfähige Schulden und mögliche Ergänzungsansprüche sind dabei noch nicht eingerechnet. Das Beispiel ersetzt keine Zuordnungsprüfung.
Welche Nachweise eine höhere Forderung tragen können
Sinnvoll sind der Depotvertrag, vorhandene Unterlagen zur Eröffnung, die Zuordnung der Abrechnungskonten und Nachweise zu den konkreten Wertpapierkäufen. Hinzu kommen belegbare Absprachen darüber, wem die Werte gehören sollten. Prüfen Sie auch, ob vorhandene Unterlagen wirklich das Eigentum betreffen oder nur eine Befugnis zur Verwaltung zeigen. Die Tätigkeit eines Ehegatten als alleiniger Ansprechpartner der Bank beantwortet die Eigentumsfrage nicht schon für sich.
Die Entscheidung begründet keinen allgemeinen Anspruch aus § 2314 BGB auf sämtliche Belege oder eine jahrelange Rechnungslegung über die Vermögensentwicklung. Auskunft, Wertermittlung und Beweisführung müssen daher gezielt auf das konkrete Anliegen abgestimmt werden. Die Rechte auf ein Nachlassverzeichnis und gegebenenfalls notarielle Aufnahme bleiben zu beachten. Der Pflichtteilsrechner auf unserer Erbrechtsseite hilft erst dann sinnvoll weiter, wenn der anzusetzende Nachlasswert und die Familienkonstellation nachvollziehbar eingeordnet sind.
OLG Düsseldorf: Beweislast und Grenzen der Auskunft, Rn. 47 und 51 · § 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben
Für das erste Gespräch
Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung.
- Testament oder Erbvertrag und vorhandenes Nachlassverzeichnis
- Depotvertrag und bekannte Regelungen zur Depotinhaberschaft
- Vorhandene Kaufabrechnungen und Unterlagen zu den Abrechnungskonten
- Belegbare Vereinbarungen der Ehegatten zur Eigentumszuordnung und bisherige Zahlungen
Bitte senden Sie vertrauliche Unterlagen erst nach Absprache mit der Kanzlei.
Entscheidung und rechtliche Grundlagen
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2026 – 7 U 11/25, vollständige Entscheidung
- § 742 BGB: Gleiche Anteile
- § 1006 BGB: Eigentumsvermutung für Besitzer
- § 430 BGB: Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
- § 2311 BGB: Wert des Nachlasses
- § 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben
Die Entscheidung betrifft den beschriebenen Sachverhalt. Wie sie sich auf Ihr Anliegen auswirkt, klären wir anhand Ihrer Unterlagen.
Pflichtteil mit nachvollziehbaren Nachlasswerten geltend machen

