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Stand: 16.10.2026
Google-Rezensionen lesenWenn es um Erbe und Familie geht
Ein Erbfall bringt rechtliche Fragen und oft persönliche Spannungen mit sich. Wir helfen Ihnen, Ihre Stellung zu verstehen, Ansprüche zu prüfen und den nächsten Schritt vorzubereiten.
Mo–Fr, 9–16 Uhr · Termine nach Vereinbarung

Den Auftrag und die Kosten besprechen wir vor einer Beauftragung mit Ihnen.
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Pflichtteilsrechner · Ohne Anmeldung
Starten Sie mit einer kurzen Rechnung für ein enterbtes Kind oder erfassen Sie Familie, Nachlass und Schenkungen ausführlich. Beide Ergebnisse erhalten Sie ohne Anmeldung.
Kostenlos und ohne Kontaktdaten. Offene Rechtsfragen werden als solche gekennzeichnet.
Ein Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Kinder aus früheren Beziehungen zählen gegenüber demselben Elternteil ebenso wie gemeinsame Kinder.
Die kurze Rechnung gilt nur für die ausdrücklich beschriebenen Voraussetzungen. Insbesondere ein enterbter oder ausschlagender Partner, Enkel, Schenkungen und unklare Nachlasswerte können eine andere Berechnung erfordern.
Familie und Schenkungen genauer erfassenOrdentlicher Pflichtteil · Einfacher Vergleichsfall
Dieser Betrag gilt nur unter den bestätigten Annahmen. Er enthält keine Pflichtteilsergänzung aus Schenkungen und keine Prüfung von Nachlasswerten, Verjährung oder Durchsetzbarkeit.
Meinen Pflichtteil prüfen lassenDie kurze Rechnung bleibt im Browser. Berechnungsangaben werden nicht in Ihre Kontaktanfrage übernommen.
Auch für Patchworkfamilien, weitere Generationen, Erben und die Nachfolgeplanung. Bitte verwenden Sie nur neutrale Bezeichnungen wie „Kind 1“ und „Haus“. Die Berechnung ersetzt keine Prüfung Ihrer Unterlagen.
Die ausführlichen Angaben werden für diese Berechnung an unseren Kanzleiserver übertragen und dort nicht gespeichert. Eine Kontaktanfrage ist davon getrennt.
Grundlagen: § 2303 BGB · § 1371 BGB · § 2325 BGB. Bei offenen Rechtsfragen werden nur ausdrücklich bezeichnete Vergleichsszenarien angezeigt.
Sie wurden nicht als Erbe berücksichtigt oder sollen einen Pflichtteil zahlen? Beides verdient eine genaue Prüfung Ihrer familiären und rechtlichen Situation.
Wir prüfen, ob ein Pflichtteilsanspruch in Betracht kommt, welche Informationen zum Nachlass benötigt werden und wie der Anspruch gegenüber den Erben verfolgt werden kann.
Als Erbe können Sie mit Forderungen, ungeklärten Vermögenswerten oder Meinungsverschiedenheiten konfrontiert sein. Wir besprechen die Aufgaben und Möglichkeiten in Ihrer konkreten Lage.
Wer die Nachfolge rechtzeitig plant, kann klare Entscheidungen treffen. Wir beraten zu testamentarischen Regelungen und den Besonderheiten Ihrer Familienkonstellation.
Rechtliche Grundlage zur Orientierung: § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Beratung richtet sich nach Ihrem Einzelfall.
Vor dem ersten Kontakt
Eine erste Orientierung.
Ihre konkrete Situation besprechen wir persönlich.
Wer ein nicht amtlich verwahrtes Testament besitzt, muss es nach Kenntnis vom Tod des Erblassers unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern. Behalten Sie das Original deshalb nicht zurück, auch wenn Sie an seiner Wirksamkeit zweifeln. Für die Beratung können Sie eine Kopie und die Schreiben des Gerichts bereithalten.
Ein eigenhändiges Testament kann grundsätzlich ohne Notar errichtet werden, wenn es vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben ist. Ein ausgedruckter Text mit bloßer Unterschrift erfüllt diese Form nicht. Datum und Ort sollten ebenfalls angegeben werden; weitere Wirksamkeitsfragen hängen vom konkreten Dokument und seiner Entstehung ab.
Zu den gesetzlich vorgesehenen Pflichtteilsberechtigten gehören insbesondere Abkömmlinge und Ehepartner sowie unter weiteren Voraussetzungen die Eltern. Nicht jeder nahe Angehörige ist damit automatisch berechtigt. Die Familienverhältnisse, die gesetzliche Erbfolge und der Inhalt des Testaments müssen zusammen geprüft werden.
Die Ausschlagungsfrist beträgt regelmäßig sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbanfall und vom Grund Ihrer Berufung als Erbe. Bei einer Berufung durch Testament beginnt sie nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. In den gesetzlich bestimmten Auslandsfällen beträgt sie sechs Monate. Entscheidend sind deshalb die konkreten Kenntnis- und Bekanntgabedaten, nicht allein der Todestag.
Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Eine gewöhnliche E-Mail oder eine Nachricht an die Kanzlei erfüllt diese Form nicht. Lassen Sie Form, Frist und den rechtzeitigen Eingang der Erklärung gemeinsam prüfen.
Über einen einzelnen Nachlassgegenstand können die Erben grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügen. Davon ist die Verfügung über den eigenen Anteil am gesamten Nachlass zu unterscheiden, für die besondere Formvorgaben gelten. Bringen Sie vorhandene Vereinbarungen und Angaben zu allen Miterben mit, bevor Sie etwas verbindlich regeln.
Erben haften grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten. Unter gesetzlichen Voraussetzungen lässt sich die Haftung auf den Nachlass beschränken, etwa durch eine angeordnete Nachlassverwaltung oder ein eröffnetes Nachlassinsolvenzverfahren. Ob solche Schritte in Betracht kommen, sollte anhand der bekannten Vermögenswerte und Forderungen geprüft werden.
Soweit vorhanden, helfen Testament, Schreiben des Nachlassgerichts, Schriftverkehr mit anderen Beteiligten und eine Übersicht über Vermögen und Schulden. Nennen Sie außerdem die familiären Beziehungen und wann Sie von Ihrer möglichen Erbenstellung erfahren haben. Der gesamte Nachlass muss für den ersten Kontakt noch nicht abschließend geklärt sein.
Der Weg zur Beratung
Sie müssen die Antwort noch nicht kennen.
Der erste Schritt ist Ihre Kontaktaufnahme.
Rufen Sie an oder bitten Sie um einen Rückruf. Nennen Sie wichtige Termine und Ihre Erreichbarkeit.
Wir klären Ihre Fragen, die benötigten Unterlagen und den Rahmen einer Beratung.
Sie entscheiden nach Besprechung der Kosten und Möglichkeiten über die Beauftragung.
Erbrecht · Passend zu Ihrem Anliegen
Aktuelle Rechtsprechung · Erbrecht
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OLG Brandenburg, 06.07.2026 – 3 W 61/26: Was ein Nachlassverzeichnis enthalten muss und wie sich Auskunft und Wertermittlung unterscheiden.
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