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Google-Rezensionen lesenKündigung erhalten · Arbeitsrecht
Sie haben eine schriftliche Kündigung bekommen und möchten wissen, was Sie tun können? Wir prüfen das Schreiben, die Ausgangslage und mögliche Ziele einer Vertretung.
Mo–Fr, 9–16 Uhr · Termine nach Vereinbarung

Den Auftrag und die Kosten besprechen wir vor einer Beauftragung mit Ihnen.
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Mit wenigen Eckdaten erhalten Sie sofort einen unverbindlichen Bruttovergleichswert. Anschließend können Sie selbst entscheiden, ob Sie eine persönliche Prüfung wünschen.
Kostenlos und ohne Kontaktdaten. Die kurze Rechnung bleibt in Ihrem Browser und wahrt keine Fristen.
Sie ist ein unverbindlicher Bruttovergleichswert. Sie zeigt weder einen zugesagten Betrag noch einen automatisch bestehenden Anspruch. Eine Verhandlung, ein Sozialplan oder ein Tarifvertrag kann zu einer anderen Berechnung führen.
Weitere Monate werden in dieser Faustformel zeitanteilig berücksichtigt. Die besondere Rundung bei einem Anspruch nach § 1a KSchG ist davon zu unterscheiden: Nur ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird dort auf ein volles Jahr aufgerundet.
Wir prüfen mit Ihnen die tatsächliche Grundlage, die Beschäftigungszeiten und Ihre Möglichkeiten.
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Aus dieser Zahl folgt kein Abfindungsanspruch. Sie berücksichtigt keine Steuern und ersetzt keine Prüfung Ihrer Kündigung oder Vereinbarung. Eine Berechnung wahrt keine Fristen.
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Bei einer Kündigung zählt die Zeit. Für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.
Für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich die Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Kündigung. Warten Sie deshalb mit der Kontaktaufnahme nicht bis zum Ende der Frist.
Arbeitsvertrag, Beschäftigungsdauer und die Umstände der Kündigung bilden die Grundlage der Prüfung. Aus einem einzelnen Satz im Kündigungsschreiben lässt sich der Fall meist noch nicht verlässlich beurteilen.
Geht es Ihnen um Weiterbeschäftigung, um einen Vergleich oder um die finanziellen Folgen? Wir besprechen Ihr Ziel und die in Ihrer Situation geeigneten Schritte.
Rechtliche Grundlage zur Orientierung: § 4 Kündigungsschutzgesetz. Die Beratung richtet sich nach Ihrem Einzelfall.
Vor dem ersten Kontakt
Eine erste Orientierung.
Ihre konkrete Situation besprechen wir persönlich.
Grundsätzlich läuft die Dreiwochenfrist ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Das Datum des Kündigungsschreibens allein bestimmt den Fristbeginn nicht. Halten Sie fest, wann und auf welchem Weg Sie das Schreiben erhalten haben, und lassen Sie mögliche Besonderheiten frühzeitig prüfen.
Auch die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung gerichtlich geltend gemacht werden. Die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses macht die Frist deshalb nicht entbehrlich. Bewahren Sie sämtliche Kündigungsschreiben und Angaben zu ihrem Zugang auf.
Ob der allgemeine Kündigungsschutz eingreift, hängt unter anderem von Beschäftigungsdauer und Betriebsgröße ab. Daraus folgt aber nicht, dass eine Kündigung ungeprüft wirksam ist oder die Dreiwochenfrist entfällt. Form, Frist und weitere mögliche Unwirksamkeitsgründe müssen auch dann betrachtet werden.
Gespräche über Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung ersetzen keine rechtzeitige Klage. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, dass laufende Verhandlungen die Dreiwochenfrist verlängern. Nennen Sie uns neben dem Zugangsdatum auch bereits angebotene Vereinbarungen.
Die Klage dient zunächst der gerichtlichen Prüfung, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat. Eine Abfindung ist kein automatisches Ergebnis jeder Kündigungsschutzklage. Ob eine Vereinbarung oder eine besondere gesetzliche Grundlage in Betracht kommt, hängt vom konkreten Fall ab.
Nein, eine Nachricht an die Kanzlei ersetzt keine Klage beim Arbeitsgericht. Sie bestätigt auch noch keine Mandatsübernahme oder fristwahrende Tätigkeit. Bei einer nahenden Frist rufen Sie direkt an und nennen Sie das Zugangsdatum.
Eine nachträgliche Zulassung kommt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 KSchG in Betracht. Für den Antrag gelten eigene kurze Fristen: grundsätzlich zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses und spätestens sechs Monate nach dem Ende der versäumten Klagefrist. Lassen Sie daher unverzüglich prüfen, warum die Frist versäumt wurde und welche Nachweise vorhanden sind.
Halten Sie die schriftliche Kündigung, Angaben zu ihrem Zugang, Ihren Arbeitsvertrag und aktuelle Gehaltsabrechnungen bereit. Hilfreich sind außerdem bereits erhaltene Angebote, Abmahnungen und Unterlagen zu einer vereinbarten Probezeit. Den sicheren Weg zur Übermittlung besprechen wir beim ersten Kontakt.
Der Weg zur Beratung
Sie müssen die Antwort noch nicht kennen.
Der erste Schritt ist Ihre Kontaktaufnahme.
Rufen Sie an oder bitten Sie um einen Rückruf. Nennen Sie wichtige Termine und Ihre Erreichbarkeit.
Wir klären Ihre Fragen, die benötigten Unterlagen und den Rahmen einer Beratung.
Sie entscheiden nach Besprechung der Kosten und Möglichkeiten über die Beauftragung.
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